Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zieht der
Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil am Krankenversicherungsbeitrag vom
Bruttolohn ab und überweist diesen direkt zusammen mit seinem eigenen Anteil an
die zuständige Krankenkasse.
Ist man als Arbeitnehmer jedoch freiwilliges
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder sogar privat krankenversichert,
dann erhalten Arbeiter und
Angestellte einen Zuschuss des Arbeitgebers zu ihrem freiwilligen bzw. privaten Beitrag.
Privat Versicherte müssen den Gesamtbetrag dann selbst an ihre
Krankenversicherung überweisen.
Für freiwillig Versicherte übernimmt dies in der Regel weiterhin der
Arbeitgeber.
Freiwillig krankenversicherte
Arbeitnehmer erhalten als Zuschuss die Hälfte des Betrages, der als
Beitrag zu zahlen wäre, wenn der Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig
wäre.
Details zur Berechnung von Beiträgen bei krankenversicherungspflichtigen
Arbeitnehmern finden Sie
hier.
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer
erhalten als Zuschuss auch die Hälfte des Betrages, der als Beitrag zu zahlen
wäre, wenn der Arbeitnehmer bei einer gesetzlichen Krankenkasse
krankenversicherungspflichtig versichert wäre.
Zusätzlich wird der Beitragszuschuss auf die Hälfte des vom Arbeitnehmer tatsächlich
zu zahlenden Beitrages zur privaten Krankenversicherung begrenzt. Dieser ist
vielmals geringer.
Der monatliche maximale Arbeitgeberzuschuss zum Beitrag für die
private
Krankenversicherung beträgt
ab 01.01.2012: 279,23 Euro (die Hälfte von 14,6 % von 3.825,- Euro)