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Krankenkassen und Krankenversicherung im Vergleich 2009 / 2010

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Krankenversicherungen:  Wer kann bzw. muss sich privat versichern? - Basistarif / Standardtarif - Beitragszuschuss - Vorteile und Nachteile - Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse


Beitragszuschuss des Arbeitgebers
für freiwillig oder privat krankenversicherte Arbeitnehmer

Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zieht der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil am  Krankenversicherungsbeitrag vom Bruttolohn ab und überweist diesen direkt zusammen mit seinem eigenen Anteil an die zuständige Krankenkasse.

Ist man als Arbeitnehmer jedoch freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder sogar privat krankenversichert, dann erhalten Arbeiter und Angestellte einen Zuschuss des Arbeitgebers zu ihrem freiwilligen bzw. privaten Beitrag.
Privat Versicherte müssen den Gesamtbetrag dann selbst an ihre Krankenversicherung überweisen.
Für freiwillig Versicherte übernimmt dies in der Regel weiterhin der Arbeitgeber.

Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten als Zuschuss die Hälfte des Betrages, der als Beitrag zu zahlen wäre, wenn der Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig wäre.
Details zur Berechnung von Beiträgen bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern finden Sie hier.

Privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten als Zuschuss auch die Hälfte des Betrages, der als Beitrag zu zahlen wäre, wenn der Arbeitnehmer bei einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversicherungspflichtig versichert wäre.
Zusätzlich wird der Beitragszuschuss auf die Hälfte des vom Arbeitnehmer tatsächlich zu zahlenden Beitrages zur privaten Krankenversicherung begrenzt. Dieser ist vielmals geringer.

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Der monatliche maximale Arbeitgeberzuschuss zum Beitrag für die private Krankenversicherung beträgt
ab 01.01.2009: 268,28 Euro (die Hälfte von 14,6 % von 3.675,- Euro)

Der monatliche maximale Arbeitgeberzuschuss zum Beitrag für die Pflegeversicherung (egal ob freiwillig oder privat krankenversichert) beträgt:
ab 01.01.2009: 35,83 Euro (die Hälfte von 1,95 % von 3.675,- Euro) außerhalb von Sachsen
(in Sachsen = 17,46 Euro)

Den Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrages für die private Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung erhält man auch für Familienangehörige wie Ehepartner und Kinder, die privat mit versichert sind. Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss besteht für Kind und Ehepartner jedoch nur dann, wenn sie im Falle der Versicherung des Arbeitnehmers über die gesetzliche Krankenkasse ebenfalls Mitglied in der beitragsfreien Familienversicherung wären. Als Grenze für den Höchstzuschuss für Familienangehörige gilt ebenfalls der oben genannte Höchstbeitrag für die private Krankenversicherung und Pflegeversicherung.


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