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Krankenkassen und Krankenversicherung im Vergleich 2009 / 2010

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Krankenversicherungen:  Wer kann bzw. muss sich privat versichern? - Basistarif / Standardtarif - Beitragszuschuss - Vorteile und Nachteile - Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse


Basistarif in der privaten Krankenversicherung PKV seit 2009

Der Basistarif ist ein neuer Tarif, den ab 01.01.2009 alle privaten Krankenversicherungen anbieten müssen.
Er ermöglicht allen, auch Menschen mit Vorerkrankungen, die zum Beispiel aus Gründen ihres beruflichen Status der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, einen Zugang zur privaten Krankenversicherung zu bezahlbaren Konditionen.

Zugang zum neuen Basistarif ab 01.01.2009 haben:

  • Nichtversicherte, die ehemals privat versichert waren oder typischerweise gewesen wären, etwa weil sie selbständig tätig sind oder waren.

  • Freiwillig gesetzlich Versicherte innerhalb von sechs Monaten, die mindestens drei Jahre über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient haben.

  • Für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Einführung des Basistarifs am 01.01.2009 erhalten alle privat Krankenversicherten das Recht, in den Basistarif eines Unternehmens ihrer Wahl zu wechseln.
    Damit diese Wechselmöglichkeit auch tatsächlich ausgeübt werden kann, können diese Versicherten ihre Alterungsrückstellungen bis zum Umfang des Basistarifs in die neue Versicherung mitnehmen. Damit werden sie in der neuen Versicherung so gestellt, als ob sie sich dort zu ihrem ursprünglichen Eintrittsalter versichert hätten.
    Nach Ablauf der sechs Monate erhalten privat Krankenversicherte, deren Verträge bis zum 31. Dezember 2008 geschlossen wurden, die Möglichkeit, ab dem 55. Lebensjahr oder bei vorzeitigem Renten bzw. Beihilfebezug (zum Beispiel aufgrund von Erwerbsunfähigkeit) in den Basistarif ihres PKV-Unternehmens unter Mitnahme der vollen Alterungsrückstellungen zu wechseln.

  • Außerdem können privat Krankenversicherte, die in finanzielle Not geraten (Hilfebedürftigkeit im Sinne des Grundsicherungsrechts), jederzeit in den Basistarif ihres PKV-Unternehmens unter Mitnahme der vollen Alterungsrückstellungen wechseln.

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Die Leistungen des Basistarifs sind in Art, Umfang und Höhe dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar.

Im Basistarif gibt es keine Risikozuschläge. Die privaten Krankenkassen müssen im Basistarif jeden Versicherten zu einem Tarif versichern, der nur von Alter und Geschlecht abhängig sein darf, aber nicht vom Gesundheitszustand.
Allerdings werden die Versicherungsunternehmen eine Prüfung des Gesundheitsstatus vornehmen, um die Mehraufwendungen zu ermitteln, die im Basistarif aufgrund von Vorerkankungen der dort Versicherten entstehen. Diese Mehraufwendungen werden vom Versicherungskollektiv des Basistarifs gemeinsam getragen.

Die Prämie im Basistarif wird je nach Alter und Geschlecht unterschiedlich hoch sein. Allerdings werden keine individuellen Risikozuschläge erhoben. Der Beitrag für den Basistarif darf für Einzelpersonen den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht überschreiten. Der Höchstbeitrag in der GKV beträgt derzeit knapp 570,- Euro (15,5 % von 3.675,- Euro (= Beitragsbemessungsgrenze in 2009)).

Für Beihilfeberechtigte (z.B. Beamte) wird ein beihilfekonformer Basistarif angeboten.
Für Beamte gelten anteilige Höchstbeträge je nach Höhe des Anteils, den die Beihilfe abdeckt. In den beihilfekonformen Basistarif können Beihilfeberechtigte wechseln, sie sind dazu jedoch selbstverständlich nicht verpflichtet. Das heißt, sie können ebenso in ihren bisherigen PKV-Tarifen bleiben.

Kann jemand den Beitrag nicht bezahlen, weil er finanziell hilfebedürftig ist, wird die Prämie halbiert. Ist auch das für den Einzelnen zu viel, kann er Zuschüsse vom Sozialamt oder Grundsicherungsträger bekommen.
Die sozialen Regelungen bei niedrigem Einkommen gelten auch für die private Pflege-Pflichtversicherung.

Wenn die Höhe der Prämie dazu führt, dass Bedürftigkeit entsteht, das verfügbare Einkommen also nicht reicht, um die Prämie zu bezahlen. In diesen Fällen wird die Prämie halbiert. Würde auch die Bezahlung eines solchen Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB II oder SGB XII) auslösen, stellen weitere Regelungen sicher, dass die Betroffenen nicht finanziell überfordert werden.
Hilfebedürftigkeit orientiert sich an den entsprechenden Regelungen des Sozialgesetzbuches II (Arbeitslosengeld II) und des Sozialgesetzbuches XII (Sozialhilfe).

Eine beitragsfreie Mitversicherung für Ehepartner und Kinder wie in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es im Basistarif nicht. Für Ehepartner und Kinder müssen eigene Versicherungen abgeschlossen werden.

Die Verpflichtung (Kontrahierungszwang) der privaten Krankenversicherung, freiwillig Versicherte der GKV in den Basistarif aufzunehmen, gilt nur innerhalb bestimmter Fristen:

  • für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifs (d.h. bis 30.06.2009),

  • bzw. für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Beginn der Wechselmöglichkeit (für Arbeitnehmer bedeutet das: das Einkommen lag drei Jahre lang über der Versicherungspflichtgrenze).

Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall, die ehemals privat versichert waren oder der PKV aufgrund ihres beruflichen Status zuzuordnen sind, müssen bei der Wahl des Basistarifs keine Frist beachten.

Ein Wechsel in den Basistarif eines anderen Unternehmens unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen ist für Bestandsversicherte, die die Wechselfrist von sechs Monaten bis zum 30.06.2009 versäumt haben, nicht mehr möglich. Sie können aber unter bestimmten Bedingungen in den Basistarif ihres Unternehmens unter voller Mitnahme der Alterungsrückstellungen wechseln – nämlich dann, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet oder Anspruch auf eine gesetzliche Rente bzw. Beilhilfe haben oder finanziell hilfebedürftig sind.

Wenn man den Versicherungsvertrag erst nach dem 31.12.2008 abschließt, dann sieht der Vertrag im Falle der Kündigung und des Wechsels zu einem anderen Versicherungsunternehmen automatisch die Übertragbarkeit der Alterungsrückstellungen bis zum Umfang des Basistarifs vor. Im Falle des Wechsels zu einer anderen Versicherung gehen dann bei ab 01.01.2009 geschlossenen Krankenversicherungsverträgen also die Alterungsrückstellungen nicht mehr verloren, sondern werden ins neue Unternehmen übertragen, was den Wechsel im Vergleich zu Zeiten vor 2009 deutlich einfacher und finanziell günstiger macht.

Das gleiche Prinzip gilt für Altersrückstellungen in der privaten Pflegeversicherung


Standardtarif (bis 2008)

Der Standardtarif war bis 2008 ein brancheneinheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) mit einem gesetzlich begrenzten Höchstbeitrag, dessen Versicherungsschutz vergleichbar war mit demjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Zum 01.01.2009 wurden entsprechende Standardtarif-Verträge automatisch in Verträge zum Basistarif überführt.

Unterschiede zwischen dem bisherigen Standardtarif und dem neuen Basistarif

Die Zugangsbeschränkungen für den bisherigen Standardtarif waren sehr restriktiv.
In den Standardtarif konnten nur Personen ab 65 Jahren wechseln.
Oder Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet hatten und mit ihrem Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze lagen und eine über 10 jährige Vorversicherungszeit aufwiesen.

Ab dem 01.07.2007 wurde im Standardtarif die ärztliche Versorgung und auch die zahnärztliche Versorgung der im Standardtarif Versicherten über die Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sichergestellt.


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