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| private Krankenversicherungen: Basistarif 2013 in der privaten Krankenversicherung PKV (seit 2009)Der Basistarif ist ein neuer Tarif, den ab 01.01.2009 alle
privaten Krankenversicherungen anbieten müssen. Zugang zum neuen Basistarif ab 01.01.2009 haben:
Die Leistungen des Basistarifs sind in Art, Umfang und Höhe dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Im Basistarif gibt es keine Risikozuschläge. Die privaten
Krankenkassen müssen im Basistarif jeden Versicherten zu einem Tarif
versichern, der nur von Alter und Geschlecht abhängig sein darf, aber nicht vom
Gesundheitszustand. Die Prämie im Basistarif wird je nach Alter und Geschlecht unterschiedlich hoch sein. Allerdings werden keine individuellen Risikozuschläge erhoben. Der Beitrag für den Basistarif darf für Einzelpersonen den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht überschreiten. Der Höchstbeitrag in der GKV beträgt derzeit knapp 570,- Euro (15,5 % von 3.675,- Euro (= Beitragsbemessungsgrenze in 2009)). Für Beihilfeberechtigte (z.B. Beamte) wird ein beihilfekonformer Basistarif
angeboten. Kann jemand den Beitrag nicht bezahlen, weil er finanziell
hilfebedürftig ist, wird die Prämie halbiert. Ist auch das für den Einzelnen zu viel,
kann er Zuschüsse vom Sozialamt oder Grundsicherungsträger bekommen. Wenn die Höhe der Prämie dazu führt, dass Bedürftigkeit
entsteht, das verfügbare Einkommen also nicht reicht, um die Prämie zu bezahlen.
In diesen Fällen wird die Prämie halbiert. Würde auch die Bezahlung eines
solchen Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB II oder SGB XII)
auslösen, stellen weitere Regelungen sicher, dass die Betroffenen nicht finanziell
überfordert werden. Eine beitragsfreie Mitversicherung für Ehepartner und Kinder wie in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es im Basistarif nicht. Für Ehepartner und Kinder müssen eigene Versicherungen abgeschlossen werden. Die Verpflichtung (Kontrahierungszwang) der privaten Krankenversicherung, freiwillig Versicherte der GKV in den Basistarif aufzunehmen, gilt nur innerhalb bestimmter Fristen:
Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall, die ehemals privat versichert waren oder der PKV aufgrund ihres beruflichen Status zuzuordnen sind, müssen bei der Wahl des Basistarifs keine Frist beachten. Ein Wechsel in den Basistarif eines anderen Unternehmens unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen ist für Bestandsversicherte, die die Wechselfrist von sechs Monaten bis zum 30.06.2009 versäumt haben, nicht mehr möglich. Sie können aber unter bestimmten Bedingungen in den Basistarif ihres Unternehmens unter voller Mitnahme der Alterungsrückstellungen wechseln – nämlich dann, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet oder Anspruch auf eine gesetzliche Rente bzw. Beilhilfe haben oder finanziell hilfebedürftig sind. Wenn man den Versicherungsvertrag erst nach dem 31.12.2008 abschließt, dann sieht der Vertrag im Falle der Kündigung und des Wechsels zu einem anderen Versicherungsunternehmen automatisch die Übertragbarkeit der Alterungsrückstellungen bis zum Umfang des Basistarifs vor. Im Falle des Wechsels zu einer anderen Versicherung gehen dann bei ab 01.01.2009 geschlossenen Krankenversicherungsverträgen also die Alterungsrückstellungen nicht mehr verloren, sondern werden ins neue Unternehmen übertragen, was den Wechsel im Vergleich zu Zeiten vor 2009 deutlich einfacher und finanziell günstiger macht. Das gleiche Prinzip gilt für Altersrückstellungen in der privaten Pflegeversicherung.
Standardtarif (bis 2008)Der Standardtarif war bis 2008 ein brancheneinheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) mit einem gesetzlich begrenzten Höchstbeitrag, dessen Versicherungsschutz vergleichbar war mit demjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Zum 01.01.2009 wurden entsprechende Standardtarif-Verträge automatisch in Verträge zum Basistarif überführt. Unterschiede zwischen dem bisherigen Standardtarif und dem neuen BasistarifDie Zugangsbeschränkungen für den bisherigen Standardtarif waren
sehr restriktiv. Ab dem 01.07.2007 wurde im Standardtarif die ärztliche Versorgung und auch die zahnärztliche Versorgung der im Standardtarif Versicherten über die Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sichergestellt. |
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