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17.12.2011 - aktuelle Infos unter:

http://www.billiger-krankenversichert.de/gkv/sozialausgleich.htm


01.08.2011 - Ausblick auf den Sozialausgleich 2012

Ein Ausblick auf 2012 im Kontext der Entwicklung der Zusatzbeiträge seit 2010.

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen seit 2010 von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge erheben, wenn sie zur Finanzierung ihrer Ausgaben mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen.

Der Zusatzbeitrag wird nicht vom Arbeitgeber direkt vom Lohn einbehalten, die Krankenkassen müssen ihn zusätzlich von ihren Mitgliedern fordern.
Bei Erhebung eines Zusatzbeitrages haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht und können zu einer Krankenkasse wechseln die keine oder niedrigere Zusatzbeiträge erhebt.

2010

Berechnet werden durften im Jahr 2010  1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen oder, ohne Einkommensprüfung,
pauschal 8,- Euro/Monat.
Mit Einkommensprüfung ergab sich 2010 ein maximaler monatlicher Zusatzbeitrag in Höhe von 37,50 Euro
(1% von der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung).


2011

Die Begrenzung auf 1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen ist 2011 weggefallen.
Zusatzbeiträge dürfen nun in unbegrenzter Höhe erhoben werden.

Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag aber 2 % des individuellen sozialversicherungspflichtigen Einkommens, greift ein Sozialausgleich.

Die Höhe des eigenen tatsächlichen Zusatzbeitrages ist für den Sozialausgleich nicht entscheidend.

Das Bundesversicherungsamt errechnet für jedes Jahr den durchschnittlichen Zusatzbeitrag.
Das wird dann die maßgebliche Zahl für den Sozialausgleich.
Die persönliche Obergrenze liegt bei 2 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens.
Bei einem Verdienst von 1.000,- Euro im Monat liegt die persönliche Belastungsgrenze also bei 20,- Euro im Monat.

Betrüge nun der durchschnittliche Zusatzbeitrag 24,- Euro, dann würde der Sozialausgleich 4,- Euro betragen.

Der Sozialausgleich wird über die Arbeitgeber bzw. die Rentenversicherungsträger abgerechnet.
Sie ziehen die über die 2 %-Grenze gehenden Zusatzbeiträge vom Arbeitnehmer-/Versichertenanteil des Krankenversicherungsbeitrages ab. Die Krankenkasse zieht dann zwar den kompletten Zusatzbeitrag beim Arbeitnehmer/Rentner/Versicherten ein, der aber über eine niedrigere als die sonst übliche Beitragszahlung wieder ausgeglichen wird.

Erhält ein Mitglied beitragspflichtige Einnahmen von mehreren Stellen (z.B. zwei Arbeitgeber oder ein Arbeitgeber und eine Witwenrente), so findet eine Prüfung durch die zuständige Krankenkasse statt. Der Sozialausgleich wird dann von der Stelle durchgeführt, von der das Mitglied sein Haupteinkommen bekommt.

Für das Jahr 2011 werden die Einnahmen, die der Gesundheitsfonds aus den Beitragseinnahmen und den Bundeszuschüssen erhält, wohl ausreichen, um die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung in vollem Umfang zu decken.

Deshalb beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2011  0,00 Euro.

Dies führt dazu, dass es in 2011 keinen Sozialausgleich gibt!

Wenn Sie ihre Krankenkasse wechseln wollen, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten.
Sie müssen dann aber bereits 18 Monate lang dort versichert gewesen sein.
Ausnahme: Die Kasse erhebt erstmals einen Zusatzbeitrag, der Zusatzbeitrag wird erhöht oder die Prämie, die die Kasse auszahlt, wird gesenkt. Dann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, die 18-monatige Bindungsfrist entfällt. Ihre Kasse muss Sie über die Erhöhung des Zusatzbeitrags so rechtzeitig informieren, dass Sie die Kasse wechseln können, ohne dass der neue höhere Beitrag fällig wird.


Ausblick auf 2012

Den Sozialausgleich für ein Einkommen zu berechnen ist nicht schwer (siehe Beispiel 2011).
Was ist aber notwendig, wenn man zwei oder mehr Einkommen hat ?

Der Arbeitgeber muss prüfen, ob der Beschäftigte weitere beitragspflichtige Einnahmen hat.
Darum muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Auskunft über weitere beitragspflichtige Einkünfte machen.
Dies können folgende Einkünfte sein:
- Einkommen aus einer weiteren Beschäftigung
- Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
- Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten, Pensionen)
- Arbeitslosengeld 1 oder Arbeitslosengeld 2

Die weitere Berechnung des Sozialausgleichs übernimmt die Krankenkasse.
Da die Krankenkasse aber die Höhe der monatlichen Einkünfte nicht kennt, sind die Arbeitgeber / die Rentenversicherung / das Arbeitsamt verpflichtet, darüber eine monatliche elektronische Meldung per Datenübermittlung an die Krankenkasse (Monatsmeldung) abzugeben.
Das Ergebnis (Sozialausgleich ist notwendig oder nicht notwendig) meldet die Krankenkasse elektronisch zurück.
Ist ein Sozialausgleich durchzuführen, teilt die Krankenkasse auch mit nach welcher Berechnungsmethode die Krankenkassenbeiträge zu berechnen sind (nach Berechnungsmethode 1 oder Berechnungsmethode 2).

Beispiel:

Monatliches Einkommen 2012 beim Arbeitgeber X = 500,00 Euro.
Monatliches Einkommen 2012 beim Arbeitgeber Y = 450,00 Euro.
Krankenkassenbeiträge sind insgesamt von 950,00 Euro zu berechnen.

Nehmen wir an der durchschnittlicher Zusatzbeitrag würde für 2012 auf 20,50 Euro festgelegt werden.
Die Belastungsgrenze beträgt 19,00 Euro (2 % von 950 Euro).
Der Überforderungsbetrag beträgt 1,50 Euro (20,50 Euro – 19,00 Euro) und ist auszugleichen.

Nehmen wir weiter an, dass der Krankenversicherungsbeitrag 2012 bei 15,5 % bleibt
(Arbeitgeberanteil 7,3 % + Arbeitnehmeranteil 8,2 %).

Die Krankenkasse teilt dann Arbeitgeber X mit, dass er die Krankenversicherungsbeiträge
nach Berechnungsmethode 1 zu berechnen hat, da er das höhere Einkommen zahlt:

Belastungsgrenze = 10,00 Euro (2 % von 500 Euro)
Beitragsanteil Arbeitnehmer = 41,00 Euro (8,2 % von 500 Euro)
Überforderungsbetrag = 10,50 Euro (20,50 Euro - 10 Euro)
Verringerter Beitragsanteil = 30,50 Euro (41 Euro - 10,50 Euro)
plus Beitragsanteil des Arbeitgeber = 36,50 Euro (7,3 % von 500 Euro)
==> Krankenversicherungsbeitrag beim Arbeitgeber X = 67,00 Euro

Die Krankenkasse teilt dann Arbeitgeber Y mit, dass er die Krankenversicherungsbeiträge
nach Berechnungsmethode 2 zu berechnen hat, da er das niedrigere Einkommen zahlt:

Beitragsanteil Arbeitnehmer = 36,90 + 9,00 = 45,90 Euro (8,2 % von 450 Euro + 2,0 % von 450 Euro)
Beitragsanteil Arbeitgeber = 32,85 Euro (7,3 % von 450 Euro)
==> Krankenversicherungsbeitrag beim Arbeitgeber Y = 78,75 Euro

Arbeitgeber X zahlt den um 10,50 Euro reduzierten Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 67,00 Euro an die Krankenkasse.
Arbeitgeber Y zahlt den um 9,00 Euro erhöhten Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 78,75 Euro an die Krankenkasse.

Die Differenz aus dem reduzierten und dem erhöhten Krankenversicherungsbeitrag
ergibt den Sozialausgleich 2012 in Höhe von 1,50 Euro.

Berechnen wir nun (nur zum Spaß) die Kosten, die entstehen würden, wenn der Datenaustausch 2012 nicht elektronisch,
sondern per Post erfolgen würde.

Meldung von Arbeitgeber X an Krankenkasse = 0,55 Euro Porto.
Meldung von Arbeitgeber Y an Krankenkasse = 0,55 Euro Porto.
Rückmeldung von Krankenkasse an Arbeitgeber X = 0,55 Euro Porto.
Rückmeldung von Krankenkasse an Arbeitgeber Y = 0,55 Euro Porto.

4 x 0,55 Euro = 2,20 Euro Portokosten.

Bemessen wir lieber nicht den Aufwand der entsteht, wenn eine elektronische Meldung 2012 mal nicht ohne Fehler automatisch verarbeitet wird.
Denken wir auch nicht daran, dass für den gleichen Monat der o. a. Aufwand nochmals zu betreiben ist, wenn sich das Monatseinkommen nachträglich rückwirkend bei einem der beiden Arbeitgeber ändert (z.B. verspätete Überstundenabrechnung).

Hoffentlich beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2012 wieder  0,00 Euro.


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