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| 17.12.2011 - aktuelle Infos unter:http://www.billiger-krankenversichert.de/gkv/sozialausgleich.htm 01.08.2011 - Ausblick auf den Sozialausgleich 2012Ein Ausblick auf 2012 im Kontext der Entwicklung der Zusatzbeiträge seit 2010. Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen seit 2010 von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge erheben, wenn sie zur Finanzierung ihrer Ausgaben mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen.
Der Zusatzbeitrag wird nicht vom Arbeitgeber direkt vom Lohn einbehalten, die
Krankenkassen müssen ihn zusätzlich von ihren Mitgliedern fordern. 2010
Berechnet werden durften im Jahr 2010 1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen
oder, ohne Einkommensprüfung,
2011 Die Begrenzung auf 1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen ist 2011
weggefallen. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag aber 2 % des individuellen sozialversicherungspflichtigen Einkommens, greift ein Sozialausgleich. Die Höhe des eigenen tatsächlichen Zusatzbeitrages ist für den Sozialausgleich nicht entscheidend. Das Bundesversicherungsamt errechnet für jedes
Jahr den durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Betrüge nun der durchschnittliche Zusatzbeitrag 24,- Euro, dann würde der Sozialausgleich 4,- Euro betragen. Der Sozialausgleich wird über die Arbeitgeber
bzw. die Rentenversicherungsträger abgerechnet. Erhält ein Mitglied beitragspflichtige Einnahmen von mehreren Stellen (z.B. zwei Arbeitgeber oder ein Arbeitgeber und eine Witwenrente), so findet eine Prüfung durch die zuständige Krankenkasse statt. Der Sozialausgleich wird dann von der Stelle durchgeführt, von der das Mitglied sein Haupteinkommen bekommt. Für das Jahr 2011 werden die Einnahmen, die der Gesundheitsfonds aus den Beitragseinnahmen und den Bundeszuschüssen erhält, wohl ausreichen, um die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung in vollem Umfang zu decken. Deshalb beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2011 0,00 Euro. Dies führt dazu, dass es in 2011 keinen Sozialausgleich gibt!
Wenn Sie ihre Krankenkasse wechseln wollen, gilt die gesetzliche
Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten.
Ausblick auf 2012
Den Sozialausgleich für ein Einkommen zu berechnen ist nicht
schwer (siehe Beispiel 2011). Der Arbeitgeber muss prüfen, ob der Beschäftigte weitere
beitragspflichtige Einnahmen hat. - Renten der gesetzlichen Rentenversicherung - Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten, Pensionen) - Arbeitslosengeld 1 oder Arbeitslosengeld 2 Die weitere Berechnung des
Sozialausgleichs übernimmt die Krankenkasse. Beispiel: Monatliches Einkommen 2012 beim Arbeitgeber X = 500,00 Euro. Nehmen wir an der durchschnittlicher Zusatzbeitrag würde für
2012 auf 20,50 Euro festgelegt werden. Nehmen wir weiter an, dass der Krankenversicherungsbeitrag 2012
bei 15,5 % bleibt Die Krankenkasse teilt dann Arbeitgeber X mit, dass er die
Krankenversicherungsbeiträge Belastungsgrenze = 10,00 Euro (2 % von 500 Euro) Die Krankenkasse teilt dann Arbeitgeber Y mit, dass er die
Krankenversicherungsbeiträge Beitragsanteil Arbeitnehmer = 36,90 + 9,00 = 45,90 Euro (8,2 %
von 450 Euro + 2,0 % von 450 Euro) Arbeitgeber X zahlt den um 10,50
Euro reduzierten Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 67,00 Euro an die
Krankenkasse. Die Differenz aus dem reduzierten
und dem erhöhten Krankenversicherungsbeitrag Berechnen wir nun (nur zum
Spaß) die Kosten, die entstehen würden, wenn der Datenaustausch 2012 nicht
elektronisch, Meldung von Arbeitgeber X an Krankenkasse = 0,55
Euro Porto. 4 x 0,55 Euro = 2,20 Euro Portokosten.
Bemessen wir lieber nicht den Aufwand der
entsteht, wenn eine elektronische Meldung 2012 mal nicht ohne Fehler automatisch
verarbeitet wird. Hoffentlich beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2012 wieder 0,00 Euro. |
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