Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011 lag bisher nur als
Referentenentwurf vor. Die Erfahrung aus den letzten Jahren hat gezeigt, dass
die Werte regelmäßig unverändert übernommen wurden. Jedoch bedurfte die Verordnung
noch der Zustimmung des Bundesrates, ehe sie endgültig verbindlich wirksam ist.
Der Bundesrat hat der Änderung der Grenzen nun am 17.12.2011 ohne Veränderungen
zugestimmt.
Zum Jahresbeginn 2011 werden Beitragsbemessungsgrenze,
Jahresarbeitsentgeltgrenze und Bezugsgröße in der Sozialversicherung
an die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung angepasst.
Die Beiträge in der Sozialversicherung werden von den Einnahmen der
Versicherten, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet.
Zum Jahreswechsel 2011 sinkt die Beitragsbemessungsgrenze
in der Kranken- und Pflegeversicherung auf 3.712,50 Euro im Monat
(2010: 3.750 Euro).
In der Renten-
und Arbeitslosenversicherung sind Beiträge
in den alten Bundesländern von
weiterhin maximal 5.500 Euro (2010: 5.500 Euro) und
in
den neuen Bundesländern von höchstens 4.800 Euro (2010: 4.650
Euro) monatlich zu zahlen.
In der Krankenversicherung sind höher verdienende Arbeitnehmer
bisher nur dann versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in drei
aufeinander folgenden Jahren die Versicherungspflichtgrenze überstiegen
hat und voraussichtlich im folgenden Jahr übersteigen wird.
Diese Dreijahresregelung fällt nun wieder weg. Ab 01.01.2011
reicht es wieder aus, wenn die Grenze im aktuellen Jahr
und voraussichtlich im folgenden Jahr überstiegen wird.
Diese Versicherungspflichtgrenze beträgt im Jahr 2011 49.500 Euro
bundeseinheitlich nach 49.950 Euro in 2010.
Für Arbeitnehmer, die am
31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
versicherungsfrei und privat versichert waren, gilt 2011 eine Grenze von
44.550
Euro (2010: 45.000 Euro).
Tritt die Krankenversicherungsfreiheit ein, können sich Arbeitnehmer entweder
bei ihrer Krankenkasse freiwillig versichern oder zu einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen wechseln.
Die Bezugsgrößen in der Sozialversicherung sind Grundlage für eine
Reihe von Rechenwerten im Beitrags- und Leistungsrecht.
Die monatliche Bezugsgröße bleibt im Westen bei 2.555 Euro (2010: 2.555 Euro)
und
steigt
im Osten auf 2.240 Euro (2010: 2.170 Euro).