Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010 liegt als
Referentenentwurf vor. Die Erfahrung aus den letzten Jahren hat gezeigt, dass
die Werte regelmäßig unverändert übernommen wurden. Jedoch bedarf die Verordnung
noch der Zustimmung des Bundesrates, ehe sie endgültig verbindlich wirksam ist.
Zum Jahresbeginn 2010 werden Beitragsbemessungsgrenze,
Jahresarbeitsentgeltgrenze und Bezugsgröße in der Sozialversicherung
an die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung angepasst.
Die Beiträge in der Sozialversicherung werden von den Einnahmen der
Versicherten, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet.
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Zum Jahreswechsel 2010 steigt die Beitragsbemessungsgrenze
in der Kranken- und Pflegeversicherung auf 3.750 Euro im Monat
(2009: 3.675 Euro).
In der Renten-
und Arbeitslosenversicherung sind Beiträge
in den alten Bundesländern von
maximal 5.500 Euro (2009: 5.400 Euro) und
in
den neuen Bundesländern von höchstens 4.650 Euro (2009: 4.550
Euro) monatlich zu zahlen.
In der Krankenversicherung sind höher verdienende Arbeitnehmer
versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in drei
aufeinander folgenden Jahren die Versicherungspflichtgrenze überstiegen
hat und voraussichtlich in folgenden Jahr übersteigen wird.
Diese beträgt im Jahr 2010 voraussichtlich 49.950 Euro
bundeseinheitlich nach 48.600 Euro in 2009.
Für Arbeitnehmer, die am
31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
versicherungsfrei und privat versichert waren, gilt eine Grenze von 45.000
Euro (2009: 44.100 Euro).
Tritt die Krankenversicherungsfreiheit ein, können sich Arbeitnehmer entweder
bei ihrer Krankenkasse freiwillig versichern oder zu einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen wechseln.
Die Bezugsgrößen in der Sozialversicherung sind Grundlage für eine
Reihe von Rechenwerten im Beitrags- und Leistungsrecht.
Die Bezugsgröße
steigt
im Westen zum Jahreswechsel voraussichtlich
auf 2.555 Euro (2009: 2.520 Euro),
im Osten auf
2.170 Euro (2009: 2.135 Euro).