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11.08.11 - DAK Zusatzbeitrag unwirksam
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22.12.2008 - Wegfall des erhöhten Beitragssatzes

Der erhöhte Beitragssatz zur Krankenversicherung für pflichtversicherte Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf eine mindestens sechswöchige Entgeltfortzahlung haben, gilt nur noch bis zum 31. Dezember 2008.

Dies sind insbesondere Heimarbeiter, Personen in kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen oder unständig Beschäftigte. Pflichtversicherte selbstständige Künstler und Publizisten können gegenüber der Künstlersozialkasse erklären, dass der Anspruch auf Krankengeld für sie bereits vor Ablauf von sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit entsteht. Dieser Anspruch entsteht dann zu dem in der Satzung der zuständigen Krankenkasse bestimmten Zeitpunkt – spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Auch für diese Personen gilt in der Folge dann der erhöhte Beitragssatz.

Der erhöhte Beitragssatz soll die früher einsetzende Krankengeldzahlung im Arbeitsunfähigkeitsfall ausgleichen.
Dem früheren Leistungsanspruch steht also bis 31.12.2008 ein höherer Beitrag gegenüber.

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Mit der Einführung des Gesundheitsfonds zum 01.01.2009 wird der erhöhte Beitragssatz ersatzlos gestrichen.

Für Heimarbeiter gilt ab dann der allgemeine Beitragssatz; dieser wurde von der Bundesregierung auf 15,5 % festgelegt. Auch für die pflichtversicherten selbstständigen Künstler und Publizisten gilt ab 01.01.2009 der allgemeine Beitragssatz, denn sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit.

Die kurzzeitig und unständig Beschäftigten haben ab Jahresbeginn 2009 keinen Anspruch auf Krankengeld aus ihrem Beschäftigungsverhältnis heraus. Für sie wird deshalb der von der Bundesregierung festgesetzte ermäßigte Beitragssatz von 14,9 % angewendet.

Alle genannten Personenkreise – mit Ausnahme der Heimarbeiter – können sich für den Krankengeld-Wahltarif ihrer Krankenkasse entscheiden und so einen am 31.12.2008 bestehenden Krankengeldanspruch auch für die Zukunft absichern.


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