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| Krankenkassen: System - Mitgliedschaft - Kündigungsfristen - Beiträge - Leistungen - Zuzahlungen - Wahltarife - Bonusprogramme - Kostenerstattung - Krankengeld - Zahnersatz gesetzliche Krankenkassen - Zuzahlungen und PraxisgebührGrundsätzlich wird bei allen Leistungen eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten erhoben. Höchstens allerdings 10 Euro, mindestens 5 Euro. Wenn die Kosten unter 5 Euro liegen, wird der tatsächliche Preis gezahlt. Belastungsgrenzen Alle Zuzahlungen werden
für das Erreichen der Belastungsgrenze berücksichtigt. Daher müssen alle
Zuzahlungsbelege gesammelt werden.
Anzeigen Befreiung für Kinder und Jugendliche Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von Zuzahlungen befreit. Bonusregelung Wer aktiv Vorsorge betreibt und an qualitätsgesicherten Präventionsmaßnahmen teilnimmt, kann von seiner Krankenkasse einen finanziellen Bonus bekommen. Das kann eine teilweise Befreiung von den Zuzahlungen oder auch eine Ermäßigung des Beitrags sein. Das gilt auch für Versicherte, die an einem Hausarztsystem, an einem Chronikerprogramm oder an einer integrierten Versorgung teilnehmen. Versorgungsbezüge Rentnerinnen und Rentner müssen bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze auf ihre Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten und auf Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit den vollen Krankenversicherungsbeitrag zahlen. Dies gilt auch für versicherungspflichtig Beschäftigte, die über solche Einnahmen verfügen. Zuzahlungsbefreiungen Seit dem 1. Januar 2004 gelten die alten Befreiungen nicht mehr. Wenn man seine Belastungsgrenze erreicht hat, stellt nach Antrag die jeweilige Kasse für das Kalenderjahr eine Befreiung aus. Zuzahlungen... beim Arztbesuch Praxisgebühr von 10 Euro
pro Quartal beim Arzt. Beim Zahnarzt wird eine separate Praxisgebühr fällig. Als
ärztliche Leistungen gelten auch Rezept ausstellen, Blut abnehmen, Notfälle,
telefonische Auskunft. ... bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Verbandmitteln Zuzahlung von 10 Prozent des Preises, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Arzneimittel. Beispiele: ... bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege Zuzahlung von 10 Prozent
der Kosten des Mittels bzw. der Leistung zuzüglich 10 Euro je Verordnung (bei
häuslicher Krankenpflege auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt). ... bei Hilfsmitteln Zuzahlung von 10 Prozent
für jedes Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl), jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10
Euro. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels. ... im Krankenhaus Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, aber begrenzt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. ... bei der stationären Vorsorge und Rehabilitation Zuzahlung von 10 Euro pro
Tag, bei Anschlussheilbehandlungen begrenzt auf 28 Tage. ... bei der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter Zuzahlung von 10 Euro pro Tag. ... bei einer Soziotherapie, bei Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe Zuzahlung von 10 Prozent pro Tag, jedoch höchstens 10 Euro und mindestens 5 Euro. ... beim Zahnersatz Ab dem 1. Juli 2005 wird
für die Absicherung des Zahnersatzes ein zusätzlicher, einkommensabhängiger
Beitragssatz erhoben. Dieser wurde mit dem für 2006 vorgesehenen Sonderbeitrag
zu einem einheitlichen Sonderbeitragssatz von insgesamt 0,9 Prozent des
Bruttoeinkommens zusammengezogen. Leistungen der Krankenkassenicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel werden von den gesetzlichen Krankenkassen
grundsätzlich nicht mehr erstattet. Lifestyle-Präparate Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen (z. B. Viagra), werden nicht mehr erstattet. Fahrkosten Fahrkosten zur ambulanten
Behandlung werden grundsätzlich nicht mehr von der Krankenkasse übernommen. Sehhilfen / Brillen Grundsätzlich übernehmen
die Krankenkassen keinen Zuschuss mehr. Künstliche Befruchtung Reduzierung von vier auf drei Versuche, die von der Krankenkasse zu jeweils 50 Prozent bezahlt werden. Altersbegrenzung für Frauen zwischen 25 und 40 Jahren, für Männer bis 50 Jahre. Sterilisation Keine Kostenübernahme bei
Sterilisationen, die der persönlichen Lebensplanung dienen. Sterbegeld, Entbindungsgeld Wurden aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen. Mutterschaftsgeld, Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch, Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes Für die Versicherten ändert sich nichts, da sie diese Leistungen auch weiterhin von der Krankenkasse erhalten. Quelle: www.bmgs.bund.de , 2004 |
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