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Zusatzbeiträge
2012 und Sozialausgleich 2013
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen seit 2010 von ihren
Mitgliedern Zusatzbeiträge erheben, wenn sie zur Finanzierung ihrer Ausgaben mit
den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen.
Der Zusatzbeitrag wird nicht vom Arbeitgeber direkt vom Lohn einbehalten, die
Krankenkassen müssen ihn zusätzlich von ihren Mitgliedern fordern.
Bei Erhebung eines Zusatzbeitrages haben die Mitglieder ein
Sonderkündigungsrecht und können zu einer Krankenkasse wechseln die keine oder
niedrigere Zusatzbeiträge erhebt.
2010
Berechnet werden durften im Jahr 2010 1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen
oder, ohne Einkommensprüfung,
pauschal 8,- Euro/Monat.
Mit
Einkommensprüfung ergab sich 2010 ein maximaler monatlicher Zusatzbeitrag in
Höhe von 37,50 Euro
(1% von der
Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung).
ab 2011
Die Begrenzung auf 1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen ist ab 2011
weggefallen.
Zusatzbeiträge dürfen nun in unbegrenzter Höhe erhoben werden.
Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag aber 2 % des individuellen sozialversicherungspflichtigen Einkommens, greift ein
Sozialausgleich.
Die Höhe des eigenen tatsächlichen Zusatzbeitrages ist für den
Sozialausgleich nicht entscheidend.
Das Bundesversicherungsamt errechnet für jedes
Jahr den durchschnittlichen Zusatzbeitrag.
Das wird dann die maßgebliche Zahl für den Sozialausgleich.
Die persönliche Obergrenze liegt bei 2 % des sozialversicherungspflichtigen
Einkommens.
Bei einem Verdienst von 1.000,- Euro im Monat
liegt die persönliche Belastungsgrenze also bei 20,- Euro im Monat.
Betrüge nun der durchschnittliche Zusatzbeitrag 24,- Euro, dann würde der
Sozialausgleich 4,- Euro betragen.
Der Sozialausgleich wird über die Arbeitgeber
bzw. die Rentenversicherungsträger abgerechnet.
Sie ziehen die über die 2 %-Grenze gehenden Zusatzbeiträge vom
Arbeitnehmer-/Versichertenanteil des Krankenversicherungsbeitrages ab. Die
Krankenkasse zieht dann zwar den kompletten Zusatzbeitrag beim
Arbeitnehmer/Rentner/Versicherten ein, der aber über eine niedrigere als die
sonst übliche Beitragszahlung wieder ausgeglichen wird.
Erhält ein Mitglied beitragspflichtige Einnahmen von mehreren
Stellen (z.B. zwei Arbeitgeber oder ein Arbeitgeber und eine Witwenrente), so
findet eine Prüfung durch die zuständige Krankenkasse statt. Der Sozialausgleich
wird dann von der Stelle durchgeführt, von der das Mitglied sein Haupteinkommen
bekommt.
Für die Jahre 2011 und 2012 werden die
Einnahmen, die der Gesundheitsfonds aus den Beitragseinnahmen und den
Bundeszuschüssen erhält, wohl ausreichen, um die Ausgaben der gesetzlichen
Krankenversicherung in vollem Umfang zu decken.
Deshalb beträgt der
durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2011 und 2012 0,00 Euro.
Dies führt dazu, dass es in 2011 und 2012 keinen Sozialausgleich
gibt!
Wenn Sie ihre Krankenkasse wechseln wollen, gilt die gesetzliche
Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten.
Sie müssen dann aber bereits 18 Monate lang dort versichert gewesen sein.
Ausnahme: Die Kasse erhebt erstmals einen Zusatzbeitrag, der
Zusatzbeitrag wird erhöht oder die Prämie, die die Kasse auszahlt, wird gesenkt.
Dann haben Sie ein
Sonderkündigungsrecht, die 18-monatige Bindungsfrist entfällt. Ihre Kasse
muss Sie über die Erhöhung des Zusatzbeitrags so rechtzeitig informieren, dass
Sie die Kasse wechseln können, ohne dass der neue höhere Beitrag fällig wird.
Ausblick auf 2013
Den Sozialausgleich für ein Einkommen zu berechnen ist nicht
schwer (siehe Beispiel 2011).
Was ist aber notwendig, wenn man zwei oder mehr Einkommen hat ?
Der Arbeitgeber muss prüfen, ob der Beschäftigte weitere
beitragspflichtige Einnahmen hat.
Darum muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Auskunft über weitere
beitragspflichtige Einkünfte machen.
Dies können folgende Einkünfte sein:
- Einkommen aus einer weiteren Beschäftigung
- Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
- Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten, Pensionen)
- Arbeitslosengeld 1 oder Arbeitslosengeld 2
Die weitere Berechnung des
Sozialausgleichs übernimmt die Krankenkasse.
Da die Krankenkasse aber die Höhe der monatlichen Einkünfte nicht kennt, sind
die Arbeitgeber / die Rentenversicherung / das Arbeitsamt verpflichtet, darüber
eine monatliche elektronische Meldung per Datenübermittlung an die Krankenkasse
(Monatsmeldung) abzugeben.
Das Ergebnis (Sozialausgleich ist notwendig oder nicht notwendig) meldet die
Krankenkasse elektronisch zurück.
Ist ein Sozialausgleich durchzuführen, teilt die Krankenkasse auch mit nach
welcher Berechnungsmethode die Krankenkassenbeiträge zu berechnen sind (nach
Berechnungsmethode 1 oder Berechnungsmethode 2).
Beispiel:
Monatliches Einkommen 2013 beim Arbeitgeber X = 500,00 Euro.
Monatliches Einkommen 2013 beim Arbeitgeber Y = 450,00 Euro.
Krankenkassenbeiträge sind insgesamt von 950,00 Euro zu berechnen.
Nehmen wir an der durchschnittlicher Zusatzbeitrag würde für
2013 auf 20,50 Euro festgelegt werden.
Die Belastungsgrenze beträgt 19,00 Euro (2 % von 950 Euro).
Der Überforderungsbetrag beträgt 1,50 Euro (20,50 Euro – 19,00
Euro) und ist auszugleichen.
Nehmen wir weiter an, dass der Krankenversicherungsbeitrag 2013
bei 15,5 % bleibt
(Arbeitgeberanteil 7,3 % + Arbeitnehmeranteil 8,2 %).
Die Krankenkasse teilt dann Arbeitgeber X mit, dass er die
Krankenversicherungsbeiträge
nach Berechnungsmethode 1 zu berechnen hat, da er das höhere
Einkommen zahlt:
Belastungsgrenze = 10,00 Euro (2 % von 500 Euro)
Beitragsanteil Arbeitnehmer = 41,00 Euro (8,2 % von 500 Euro)
Überforderungsbetrag = 10,50 Euro (20,50 Euro - 10 Euro)
Verringerter Beitragsanteil = 30,50 Euro (41 Euro - 10,50 Euro)
plus Beitragsanteil des Arbeitgeber = 36,50 Euro (7,3 % von 500 Euro)
==> Krankenversicherungsbeitrag beim Arbeitgeber X = 67,00 Euro
Die Krankenkasse teilt dann Arbeitgeber Y mit, dass er die
Krankenversicherungsbeiträge
nach Berechnungsmethode 2 zu berechnen hat, da er das niedrigere
Einkommen zahlt:
Beitragsanteil Arbeitnehmer = 36,90 + 9,00 = 45,90 Euro (8,2 %
von 450 Euro + 2,0 % von 450 Euro)
Beitragsanteil Arbeitgeber = 32,85 Euro (7,3 % von 450 Euro)
==> Krankenversicherungsbeitrag beim Arbeitgeber Y = 78,75 Euro
Arbeitgeber X zahlt den um 10,50
Euro reduzierten Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 67,00 Euro an die
Krankenkasse.
Arbeitgeber Y zahlt den um 9,00 Euro erhöhten Krankenversicherungsbeitrag in
Höhe von 78,75 Euro an die Krankenkasse.
Die Differenz aus dem reduzierten
und dem erhöhten Krankenversicherungsbeitrag
ergibt den Sozialausgleich 2013 in Höhe von 1,50 Euro.
Berechnen wir nun (nur zum
Spaß) die Kosten, die entstehen würden, wenn der Datenaustausch 2013 nicht
elektronisch,
sondern per Post erfolgen würde.
Meldung von Arbeitgeber X an Krankenkasse = 0,55
Euro Porto.
Meldung von Arbeitgeber Y an Krankenkasse = 0,55 Euro Porto.
Rückmeldung von Krankenkasse an Arbeitgeber X = 0,55 Euro Porto.
Rückmeldung von Krankenkasse an Arbeitgeber Y = 0,55 Euro Porto.
4 x 0,55 Euro = 2,20 Euro Portokosten.
Bemessen wir lieber nicht den Aufwand der
entsteht, wenn eine elektronische Meldung 2013 mal nicht ohne Fehler automatisch
verarbeitet wird.
Denken wir auch nicht daran, dass für den gleichen Monat der o. a. Aufwand
nochmals zu betreiben ist, wenn sich das Monatseinkommen nachträglich
rückwirkend bei einem der beiden Arbeitgeber ändert (z.B. verspätete
Überstundenabrechnung).
Hoffentlich beträgt der
durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2013 wieder 0,00 Euro.
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