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Wahltarife der gesetzlichen Krankenkassen 2012

Durch die Gesundheitsreform gibt es bereits seit dem 01.04.2007 zwei verschiedene Formen von Wahltarifen.
Wahltarife die alle Krankenkassen anbieten müssen und Wahltarife die Krankenkassen anbieten können.

Durch Einführung des einheitlichen Krankenkassenbeitragssatzes zum 01.01.2009 sind Wahltarife die einzige Möglichkeit die Beitragszahlungen an die Krankenkasse zu senken, sofern die Kasse keine Überschussprämie auszahlt.

Wahltarife für besondere Versorgungsformen müssen die Krankenkassen anbieten.
Man ist als Versicherter aber auch nicht gezwungen sich diese auszuwählen.

  • Integrierte Versorgung -
    Krankenhäuser, niedergelassene Ärzte, andere Therapeuten und Pflegedienste arbeiten hierbei abgestimmt zusammen.
  • Besondere ambulante ärztliche Versorgung
    Ärzte schliessen direkte Verträge mit den Krankenkassen ab.
  • Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten -
    (Disease Management Programme = DMP)
    z.B. bei Brustkrebs, Diabetes mellitus Typ II (Altersdiabetes), Koronare Herzkrankheit (KHK), Diabetes mellitus Typ I (jugendlicher Diabetes), Chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen (COPD) und Asthma bronchiale.
  • Modellvorhaben für besondere Therapierichtungen (z.B. Akupunktur).
  • Hausarztmodell -
    Patientinnen und Patienten können sich für einen Hausarzt als ständigen Partner entscheiden. Sie gehen im Krankheitsfall immer zunächst zum Hausarzt. Andere Ärzte – mit Ausnahme von Augen- und Frauenärzten – dürfen nur auf Überweisung des gewählten Hausarztes in Anspruch genommen werden, sodass der Hausarzt stets den Überblick über die gesamte Behandlung behält. Der Hausarzt, der die individuelle Situation seiner Patienten kennt, berät und bewertet mit ihnen gemeinsam die Therapiemöglichkeiten.


Für die Teilnahme an solchen Wahltarifen für besondere Versorgungsformen erhält man entweder eine Prämienzahlung seiner Krankenkasse oder es werden einem Zuzahlungen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel oder auch die Praxisgebühr ermäßigt.
Durch die Wahl dieser Versorgungsformen bindet man sich nicht an seine bestehende Krankenkasse und das Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Beitrags bleibt bestehen. Die freie Arztwahl wird aber in der Regel stark eingeschränkt und so will man natürlich irgendwo auch wieder Geld einsparen.

Folgende Wahltarife kann jede Krankenkasse freiwillig anbieten, wenn sie dies in ihrer Satzung so geregelt hat:

  • Selbstbehalt -
    Bisher konnten das nur freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung und privat Versicherte. Der Selbstbehalttarif ist vergleichbar mit einer Teilkasko-Versicherung beim Auto. Versicherte können sich verpflichten, bis zu einer bestimmten Höhe Behandlungskosten selbst zu tragen. Dafür erhalten sie von der Kasse zum Beispiel eine jährliche Prämie.
    So lange man gesund bleibt, spart man dabei. Wird man aber krank, zahlt man unter Umständen mehr.
    (Ausnahme: nicht möglich für Mitglieder, die ihre Beiträge nicht selbst zahlen, zum Beispiel Arbeitslosengeldbezieher).

  • Kostenerstattung -
    Hier bezahlt der Versicherte oder ein Familienmitglied eine bestimmte Behandlung selbst und reicht die Rechnung bei der Krankenkasse ein. Die Kasse erstattet aber nur einen Teil der Kosten. Werden zum Beispiel zusätzlich Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden, in Rechnung gestellt, muss der Versicherte diese selbst bezahlen. Auch ggf. höhere Vergütungen für die privatärztliche Leistung übernimmt die Kasse nicht. Zu beachten ist auch, dass die Krankenkasse für die Bearbeitung der Rechnung eine Gebühr erhebt. Sonderinfo Kostenerstattung.

  • Beitragsrückerstattung -
    Der Versicherte bekommt von der Krankenkasse eine Prämie ausgezahlt, wenn er und die Familienmitglieder ein Jahr lang keine Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen haben. Vorsorge und Früherkennungsmaßnahmen dürfen in Anspruch genommen werden.

  • Außerdem können Wahltarife für alternative Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen wie zum Beispiel homöopathische Mittel angeboten werden.


Für alle diese "kann" - Wahltarife gilt:

Sie binden sich für drei Jahre an Ihre Krankenkasse (normalerweise sind Sie nur 18 Monate an Ihre Wahl gebunden) und Sie verzichten auf das Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse einen Beitragszuschlag einführt (Stand bis 2010).

Ab 2011 wird die Mindestbindungsfrist für die Tarife zur Prämienzahlung, zur Kostenerstattung und zur Kostenübernahme von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen auf ein Jahr reduziert.

Bei den Selbstbehalttarifen und den Krankengeldtarifen bleibt die Mindestbindungsfrist von 3 Jahren unverändert bestehen.

Ab 2011 ergibt sich bei den Wahltarifen zudem ein neues Sonderkündigungsrecht:

Mitglieder, die bei ihrer Krankenkasse einen Wahltarif abgeschlossen haben, erhalten ab 2011 ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder einen bereits bestehenden Zusatzbeitrag erhöht.
Von diesem Sonderkündigungsrecht bleiben lediglich Mitglieder mit einem Krankengeldwahltarif ausgenommen.

Aktuelle Daten und Infos zu den Wahltarifen finden Sie ab sofort im Krankenkassenvergleich.


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