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Krankenkassen:
System -
Mitgliedschaft -
Kündigungsfristen -
Beiträge -
Leistungen -
Zuzahlungen -
Wahltarife -
Bonusprogramme -
Kostenerstattung -
Krankengeld -
Zahnersatz
Wahltarife
der gesetzlichen Krankenkassen
Durch die Gesundheitsreform gibt es bereits seit dem 01.04.2007 zwei verschiedene
Formen von Wahltarifen.
Wahltarife die alle Krankenkassen anbieten
müssen und Wahltarife die Krankenkassen anbieten können.
Durch Einführung des einheitlichen Krankenkassenbeitragssatzes zum 01.01.2009
von 15,5 % sind
Wahltarife die einzige Möglichkeit die Beitragszahlungen an die Krankenkasse zu
senken, sofern die Kasse keine Überschussprämie auszahlt.
Wahltarife für besondere Versorgungsformen
müssen die Krankenkassen
anbieten.
Man ist als Versicherter aber auch nicht gezwungen sich diese
auszuwählen.
- Integrierte Versorgung -
Krankenhäuser, niedergelassene Ärzte, andere Therapeuten und Pflegedienste
arbeiten hierbei abgestimmt zusammen.
- Besondere ambulante ärztliche Versorgung –
Ärzte schliessen direkte Verträge mit den Krankenkassen ab.
- Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten -
(Disease Management Programme =
DMP)
z.B. bei Brustkrebs, Diabetes mellitus Typ II (Altersdiabetes), Koronare
Herzkrankheit (KHK), Diabetes mellitus Typ I (jugendlicher Diabetes), Chronisch
obstruktive Atemwegserkrankungen (COPD) und Asthma bronchiale.
- Modellvorhaben für besondere Therapierichtungen (z.B. Akupunktur).
- Hausarztmodell -
Patientinnen und Patienten können sich für einen Hausarzt als ständigen
Partner entscheiden. Sie gehen im Krankheitsfall immer zunächst zum Hausarzt.
Andere Ärzte – mit Ausnahme von Augen- und Frauenärzten – dürfen nur auf
Überweisung des gewählten Hausarztes in Anspruch genommen werden, sodass der
Hausarzt stets den Überblick über die gesamte Behandlung behält. Der Hausarzt,
der die individuelle Situation seiner Patienten kennt, berät und bewertet mit
ihnen gemeinsam die Therapiemöglichkeiten.
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Für die Teilnahme an solchen Wahltarifen für besondere Versorgungsformen
erhält man entweder eine Prämienzahlung seiner Krankenkasse oder es werden einem
Zuzahlungen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel oder auch die Praxisgebühr
ermäßigt.
Durch die Wahl dieser Versorgungsformen bindet man sich nicht an seine
bestehende Krankenkasse und das Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Beitrags
bleibt bestehen. Die freie Arztwahl wird aber in der Regel stark eingeschränkt
und so will man natürlich irgendwo auch wieder Geld einsparen.
Folgende Wahltarife kann jede Krankenkasse freiwillig
anbieten, wenn sie dies in ihrer Satzung so geregelt hat:
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Selbstbehalt -
Bisher konnten das nur freiwillig Versicherte in der gesetzlichen
Krankenversicherung und privat Versicherte. Der Selbstbehalttarif ist
vergleichbar mit einer Teilkasko-Versicherung beim Auto. Versicherte können sich
verpflichten, bis zu einer bestimmten Höhe Behandlungskosten selbst zu tragen.
Dafür erhalten sie von der Kasse zum Beispiel eine jährliche Prämie.
So lange man gesund bleibt, spart man dabei. Wird man aber krank, zahlt man
unter Umständen mehr.
(Ausnahme: nicht möglich für Mitglieder, die ihre Beiträge nicht selbst zahlen, zum
Beispiel Arbeitslosengeldbezieher).
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Kostenerstattung -
Hier bezahlt der Versicherte
oder ein Familienmitglied eine bestimmte Behandlung selbst und reicht die
Rechnung bei der Krankenkasse ein. Die Kasse erstattet aber nur einen Teil der
Kosten. Werden zum Beispiel zusätzlich Leistungen, die von der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht übernommen werden, in Rechnung gestellt, muss der
Versicherte diese selbst bezahlen. Auch ggf. höhere Vergütungen für die
privatärztliche Leistung übernimmt die Kasse nicht. Zu beachten ist auch, dass
die Krankenkasse für die Bearbeitung der Rechnung eine Gebühr erhebt.
Sonderinfo Kostenerstattung.
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Beitragsrückerstattung -
Der Versicherte bekommt von der Krankenkasse eine Prämie ausgezahlt, wenn er und
die Familienmitglieder ein Jahr lang keine Leistungen zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung in Anspruch genommen haben. Vorsorge und
Früherkennungsmaßnahmen dürfen in Anspruch genommen werden.
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Außerdem können Wahltarife für alternative Arzneimittel
der besonderen Therapierichtungen wie zum Beispiel homöopathische Mittel
angeboten werden.
Für alle diese "kann" - Wahltarife gilt:
Sie binden sich für drei Jahre an Ihre Krankenkasse
(normalerweise sind Sie nur 18 Monate an Ihre Wahl gebunden) und Sie verzichten
auf das Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse einen Beitragszuschlag einführt.
Aktuelle Daten finden Sie ab sofort im
Krankenkassenvergleich.
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