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| Krankenkassen: System - Mitgliedschaft - Kündigungsfristen - Beiträge - Leistungen - Zuzahlungen - Bonusprogramme - Kostenerstattung - Krankengeld - Zahnersatz Beiträge aus Versorgungsbezügen ab 01.01.2004 Galt für die Bemessung der von den versicherungspflichtigen Mitgliedern (z.B. Rentner) zu zahlenden Beiträgen aus Versorgungsbezügen (dazu gehören insbesondere Betriebsrenten) bisher immer die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse vom 01.07. des Vorjahres für das gesamte nächste Kalenderjahr, so ändert sich dies nun. Hatte beispielsweise eine Krankenkassen zum 01.07.2002 einen allgemeinen Beitragssatz (Beitragsgruppe 1000) in Höhe von 14,0 %, galt für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 ein Beitragssatz in Höhe von 7,0 %. Die zu zahlenden Beiträge waren in voller Höhe von dem Versorgungsbezieher selbst zu tragen. Ab 01.01.2004 gilt für alle Bezieher von Versorgungsbezügen nicht mehr nur die Hälfte des allgemeinen Beitragsatzes, sondern der volle allgemeine Beitragssatz (Beitragsgruppe 1000). Der volle allgemeine Beitragssatz gilt dann sowohl für pflichtversicherte Rentner (KVdR-Rentner der Deutschen Rentenversicherung, bisher BfA und LVA), als auch für alle freiwillig krankenversicherten Rentenbezieher für die Beitragsberechnung aus gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen (dazu gehören insbesondere Betriebsrenten). Bislang hatten freiwillig krankenversicherte Rentner das Privileg, hierfür nur den ermäßigten Beitragssatz (Beitragsgruppe 3000) zahlen zu müssen. Insoweit ergibt sich nun eine Gleichstellung von Pflichtversicherten und freiwillig Krankenversicherten. (Anmerkung: Für Beiträge aus Miet-, Pacht-, Kapital- oder sonstigen Einkünften verbleibt es bei freiwillig Krankenversicherten beim ermäßigten Beitragssatz.)
Für pflichtversicherte
Rentner
gilt weiterhin die Vorschrift, dass
für Beiträge aus Versorgungsbezügen immer der am 01.07. des Vorjahres geltende
allgemeine Beitragsatz für das folgende Kalenderjahr berücksichtigt werden muss:
Vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 ist also der volle allgemeine Beitragssatz der
Krankenkasse maßgebend, wie er am 01.07.2003 Gültigkeit hatte. Auch an der
Beitragstragung ändert sich nichts. Die Beiträge sind wie bisher in voller Höhe
vom Versorgungsbezieher allein zu tragen.
Beispiel: Diese Änderung ist allerdings nicht nur für die versicherungspflichtigen Mitglieder selbst von Bedeutung, sondern auch für alle Arbeitgeber, welche Betriebsrenten zahlen. Denn in aller Regel sind die von den Betriebsrentenempfängern zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber (Zahlstelle) bei der Auszahlung direkt einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse abzuführen (so genanntes Zahlstellen-Verfahren). Die Arbeitgeber sollte es deshalb nicht verwundern, wenn die Krankenkassen ihnen jetzt die ab 01.01.2004 geltenden Beitragssätze mitteilen und diese doppelt so hoch sind, wie die bis 31.12.2003 geltenden Sätze. Die Zahlstellen sollten unbedingt darauf achten, dass sie für die Betriebsrenten ab 01.01.2004 immer den vollen allgemeinen Beitragssatz der für den Betriebsrentner zuständigen Krankenkasse berücksichtigen, da es sonst später evtl. zu empfindlichen Beitragsnachforderungen seitens der Krankenkassen kommen kann. Beitragspflicht von einmaligen Kapitalleistungen Darüber hinaus unterliegen seit dem 01.01.2004 einmalige Kapitalleistungen aus betrieblicher Altersversorgung generell der Beitragspflicht; unabhängig davon, ob der Anspruch auf die einmalige Leistung vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalles zugesichert wird (Kapitalabfindung) bzw. die einmalige Leistung von vornherein als solche vereinbart oder zugesichert wurde (originäre Kapitalleistung). Als monatlicher beitragspflichtiger Versorgungsbezug gilt 1/120 der Leistung für längstens zehn Jahre. Nach bisherigem Recht bestand die Beitragspflicht nur, wenn die einmalige Kapitalleistung an die Stelle eines laufenden Versorgungsbezuges trat, also erst nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart wurde. Einmalige Kapitalleistungen unterliegen als Versorgungsbezug der Beitragspflicht, wenn sie im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erzielt werden. Der Durchführungsweg ist für die beitragsrechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung. Es kommt nur darauf an, ob der Versorgungsbezug mit dem Berufsleben des Versicherten im Zusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang besteht nicht, wenn sich der Arbeitgeber weder an der Verschaffung der Altersvorsorge (z.B. im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen) noch an den Aufwendungen beteiligt. Insofern liegt betriebliche Altersversorgung in folgenden Durchführungswegen vor:
Direktversicherung Unerheblich ist auch, ob der Anspruch ganz oder teilweise durch den Versicherten finanziert wurde. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung sind Versorgungsbezüge selbst dann beitragspflichtig, wenn die Aufwendungen zum Erwerb der Anspruchsvoraussetzungen bereits aus anderen Gründen beitragspflichtig waren (z.B. als Arbeitsentgelt während eines Beschäftigungsverhältnisses). Die Zuordnung zur betrieblichen Altersversorgung setzt ferner ein Beschäftigungsverhältnis, das zur Begründung des Versicherungsvertrages geführt hat, für die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrages nicht voraus. So gehören sowohl Leistungen aus einem Versicherungsvertrag, der im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses abgeschlossen und nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis auf freiwilliger Basis vom Versicherten fortgeführt wurde, als auch Leistungen aus einem privaten Versicherungsvertrag, der in eine Direktversicherung überführt wurde, in vollem Umfang zu den Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind hingegen Kapitalzahlungen aus befreienden Lebensversicherungen. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 24. August 2005 - B 12 KR 29/04 R - entschieden, dass die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen seit dem 01.01.2004 nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz rechtmäßig ist und nach seiner Auffassung nicht gegen Verfassungsrecht verstößt. Jedoch haben der Sozialverband VdK und der Sozialverband Deutschland (SoVD) daraufhin eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Begründet wird die Klage mit einer Verletzung des Vertrauensschutzes, da die Vereinbarungen zu den Betriebsrenten meist lange vor Inkrafttreten des Gesetzes getroffen wurden. Außerdem sieht man den Gleichheitsgrundsatz verletzt, da Betriebsrenten und gesetzliche Rente unterschiedlich behandelt werden. Viele Krankenkassen verzichten auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Aber auch mit Widerspruch muss der höhere Beitrag zur Krankenversicherung in jedem Fall erst einmal bezahlt werden.
Die 2. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts hat nun am 28.02.2008 die
Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Als Teil eines
Maßnahmekatalogs zur Erhaltung der Stabilität des Systems der gesetzlichen
Krankenversicherung sei die Verdoppelung der Beitragslast verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. |
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