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Beiträge aus Versorgungsbezügen ab 01.01.2004

Galt für die Bemessung der von den versicherungspflichtigen Mitgliedern (z.B. Rentner) zu zahlenden Beiträgen aus Versorgungsbezügen (dazu gehören insbesondere Betriebsrenten) bisher immer die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse vom 01.07. des Vorjahres für das gesamte nächste Kalenderjahr, so ändert sich dies nun. Hatte beispielsweise eine Krankenkassen zum 01.07.2002 einen allgemeinen Beitragssatz (Beitragsgruppe 1000) in Höhe von 14,0 %, galt für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 ein Beitragssatz in Höhe von 7,0 %. Die zu zahlenden Beiträge waren in voller Höhe von dem Versorgungsbezieher selbst zu tragen.

Ab 01.01.2004 gilt für alle Bezieher von Versorgungsbezügen nicht mehr nur die Hälfte des allgemeinen Beitragsatzes, sondern der volle allgemeine Beitragssatz (Beitragsgruppe 1000). Der volle allgemeine Beitragssatz gilt dann sowohl für pflichtversicherte Rentner (KVdR-Rentner der Deutschen Rentenversicherung, bisher BfA und LVA), als auch für alle freiwillig krankenversicherten Rentenbezieher für die Beitragsberechnung aus gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen (dazu gehören insbesondere Betriebsrenten). Bislang hatten freiwillig krankenversicherte Rentner das Privileg, hierfür nur den ermäßigten Beitragssatz (Beitragsgruppe 3000) zahlen zu müssen. Insoweit ergibt sich nun eine Gleichstellung von Pflichtversicherten und freiwillig Krankenversicherten. (Anmerkung: Für Beiträge aus Miet-, Pacht-, Kapital- oder sonstigen Einkünften verbleibt es bei freiwillig Krankenversicherten beim ermäßigten Beitragssatz.)


Für pflichtversicherte Rentner gilt weiterhin die Vorschrift, dass für Beiträge aus Versorgungsbezügen immer der am 01.07. des Vorjahres geltende allgemeine Beitragsatz für das folgende Kalenderjahr berücksichtigt werden muss: Vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 ist also der volle allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse maßgebend, wie er am 01.07.2003 Gültigkeit hatte. Auch an der Beitragstragung ändert sich nichts. Die Beiträge sind wie bisher in voller Höhe vom Versorgungsbezieher allein zu tragen.
B
ei freiwillig versicherten Rentnern sind Beitragssatzänderungen sofort zu berücksichtigen.

Beispiel:
Erhält ein versicherungspflichtiger Rentner von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Betriebsrente in Höhe von 500,- EUR im Monat, sind (ausgehend von einem allgemeinen Beitragsatz in Höhe von 14,0 % am 01.07.2002) für das Kalenderjahr 2003 daraus monatlich 35,00 EUR (500,- EUR x 7,0 %) Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen. Ab 01.01.2004 muss der Betriebsrentner monatlich das Doppelte an Krankenversicherungsbeiträgen aufbringen, also 70,00 EUR.

Diese Änderung ist allerdings nicht nur für die versicherungspflichtigen Mitglieder selbst von Bedeutung, sondern auch für alle Arbeitgeber, welche Betriebsrenten zahlen. Denn in aller Regel sind die von den Betriebsrentenempfängern zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber (Zahlstelle) bei der Auszahlung direkt einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse abzuführen (so genanntes Zahlstellen-Verfahren). Die Arbeitgeber sollte es deshalb nicht verwundern, wenn die Krankenkassen ihnen jetzt die ab 01.01.2004 geltenden Beitragssätze mitteilen und diese doppelt so hoch sind, wie die bis 31.12.2003 geltenden Sätze. Die Zahlstellen sollten unbedingt darauf achten, dass sie für die Betriebsrenten ab 01.01.2004 immer den vollen allgemeinen Beitragssatz der für den Betriebsrentner zuständigen Krankenkasse berücksichtigen, da es sonst später evtl. zu empfindlichen Beitragsnachforderungen seitens der Krankenkassen kommen kann.

Beitragspflicht von einmaligen Kapitalleistungen

Darüber hinaus unterliegen seit dem 01.01.2004 einmalige Kapitalleistungen aus betrieblicher Altersversorgung generell der Beitragspflicht; unabhängig davon, ob der Anspruch auf die einmalige Leistung vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalles zugesichert wird (Kapitalabfindung) bzw. die einmalige Leistung von vornherein als solche vereinbart oder zugesichert wurde (originäre Kapitalleistung). Als monatlicher beitragspflichtiger Versorgungsbezug gilt 1/120 der Leistung für längstens zehn Jahre. Nach bisherigem Recht bestand die Beitragspflicht nur, wenn die einmalige Kapitalleistung an die Stelle eines laufenden Versorgungsbezuges trat, also erst nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart wurde.

Einmalige Kapitalleistungen unterliegen als Versorgungsbezug der Beitragspflicht, wenn sie im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erzielt werden. Der Durchführungsweg ist für die beitragsrechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung. Es kommt nur darauf an, ob der Versorgungsbezug mit dem Berufsleben des Versicherten im Zusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang besteht nicht, wenn sich der Arbeitgeber weder an der Verschaffung der Altersvorsorge (z.B. im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen) noch an den Aufwendungen beteiligt. Insofern liegt betriebliche Altersversorgung in folgenden Durchführungswegen vor:

Direktversicherung
Pensionszusage (Direktzusage)
Unterstützungskasse
Pensionskasse
Pensionsfonds

Unerheblich ist auch, ob der Anspruch ganz oder teilweise durch den Versicherten finanziert wurde. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung sind Versorgungsbezüge selbst dann beitragspflichtig, wenn die Aufwendungen zum Erwerb der Anspruchsvoraussetzungen bereits aus anderen Gründen beitragspflichtig waren (z.B. als Arbeitsentgelt während eines Beschäftigungsverhältnisses).

Die Zuordnung zur betrieblichen Altersversorgung setzt ferner ein Beschäftigungsverhältnis, das zur Begründung des Versicherungsvertrages geführt hat, für die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrages nicht voraus. So gehören sowohl Leistungen aus einem Versicherungsvertrag, der im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses abgeschlossen und nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis auf freiwilliger Basis vom Versicherten fortgeführt wurde, als auch Leistungen aus einem privaten Versicherungsvertrag, der in eine Direktversicherung überführt wurde, in vollem Umfang zu den Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung.

Ausgenommen von der Beitragspflicht sind hingegen Kapitalzahlungen aus befreienden Lebensversicherungen.


Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 24. August 2005 - B 12 KR 29/04 R - entschieden, dass die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen seit dem 01.01.2004 nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz rechtmäßig ist und nach seiner Auffassung nicht gegen Verfassungsrecht verstößt.

Jedoch haben der Sozialverband VdK und der Sozialverband Deutschland (SoVD) daraufhin eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Begründet wird die Klage mit einer Verletzung des Vertrauensschutzes, da die Vereinbarungen zu den Betriebsrenten meist lange vor Inkrafttreten des Gesetzes getroffen wurden. Außerdem sieht man den Gleichheitsgrundsatz verletzt, da Betriebsrenten und gesetzliche Rente unterschiedlich behandelt werden.

Viele Krankenkassen verzichten auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Aber auch mit Widerspruch muss  der höhere Beitrag zur Krankenversicherung in jedem Fall erst einmal bezahlt werden.


Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat nun am 28.02.2008 die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Als Teil eines Maßnahmekatalogs zur Erhaltung der Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung sei die Verdoppelung der Beitragslast verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
 
Dem Nichtannahmebeschluss liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt. Auf der Ebene des Beitragssatzes hat das Gesetz nicht eine Ungleichbehandlung eingeführt, sondern eine bis dahin bestehende Ungleichbehandlung beseitigt, welche die Empfänger von Versorgungsbezügen im Vergleich zu den Beziehern einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung begünstigte. Denn Rentenbezieher mussten auch schon vor dem 1. Januar 2004 Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz entrichten. Eine Ungleichbehandlung erfahren die Empfänger von Versorgungsbezügen erst auf der Ebene der Beitragslast, da bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der Beiträge übernimmt. Demgegenüber trägt der Bezieher von Versorgungsbezügen die Beiträge allein.

Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Versorgungsträger ebenso wie die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an der Beitragslast zu beteiligen. Der Anspruch des Rentners, vom Rentenversicherungsträger zur Krankenversicherung einen Zuschuss zu erhalten, ist legitimiert, weil er letztlich auf Eigenleistungen des Versicherten in Form von Rentenversicherungsbeiträgen beruht, mit denen er nicht nur den Rentenanspruch, sondern auch den Krankenversicherungsschutz mitfinanziert. Demgegenüber widerspräche es dem Verantwortungsprinzip, Versorgungswerke und Zahlstellen unterschiedlichster Art, welche ihren Versicherten eine zusätzliche Altersabsicherung anbieten, für die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner in die Pflicht zu nehmen.

2. Die Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Maßnahme war zur Deckung einer zunehmenden Finanzierungslücke, deren Ursache der medizinische Fortschritt und die zunehmende Zahl älterer Menschen ist, erforderlich. Deckten 1973 die Beitragszahlungen der Rentner noch 70% deren Leistungsaufwendungen, liegt diese Quote zwischenzeitlich nur noch bei 43%. Der Gesetzgeber erwartete aus der zusätzlichen Belastung der Versorgungsbezüge Mehreinnahmen in Höhe von 1,6 Milliarden Euro. Die damit verbundene Mehrbelastung war für die betroffenen Rentner zumutbar. Versorgungsbezüge machen regelmäßig nur einen geringen Teil der Alterseinkünfte aus. Selbst wenn in Einzelfällen die Versorgungsbezüge die anderen Einkünfte übersteigen, hat die Beitragsmehrbelastung keine grundlegende Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse im Sinne einer erdrosselnden Wirkung.

3. Die Verdoppelung der Beitragslast verstößt auch nicht gegen den
Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung steht bereits seit langem unter erheblichem Kostendruck. Angesichts der vielfältigen Bemühungen des Gesetzgebers in den vergangenen Jahren, sowohl auf der Einnahmeseite als auch auf der Ausgabenseite auf Gefährdungen des Systems zu reagieren, konnten die Versicherten in den Fortbestand privilegierender Regelungen nicht uneingeschränkt vertrauen. Zudem muss das mit der Regelung verfolgte Gemeinwohlziel der Erhaltung der Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung als gewichtiger angesehen werden.

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