Krankenkassenvergleich
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Krankenkassen und Krankenversicherung im Vergleich 2009 / 2010

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gesetzliche Krankenkassen - System

Das System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland ist der älteste Zweig der Sozialversicherung.
Es besteht seit 1884 und heute sind rund 90 % der Bevölkerung über eine der rund 420 verschiedenen Krankenkassen gesetzlich krankenversichert.

Diese Krankenkassen unterteilen sich in fünf Gruppen:

  • Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK),

  • Innungskrankenkassen (IKK),

  • Ersatzkrankenkassen

  • Knappschaft und

  • Betriebskrankenkassen (BKK).

  • (einige davon sind Direktkrankenkasse ohne besonderes Geschäftsstellennetz)

Zwischen den einzelnen Krankenkasse besteht ein Wahlrecht und es gibt verschiedene Formen der Mitgliedschaft.

Einen Ausschluss aus medizinischen oder finanziellen Gründen gibt es grundsätzlich nicht. Im Krankheitsfall haben alle Versicherten den gleichen Anspruch auf eine ausreichende Versorgung.

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Ab dem 01.04.2007 besteht eine Pflicht zur Versicherung für den der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordneten Personenkreis.
Wer zuletzt gesetzlich krankenversichert war, wird Mitglied seiner letzten Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers dieser Krankenkasse.

Wer zuletzt privat krankenversichert war, muss er wieder einen Vertrag bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abschließen. Dies ist so ausgestaltet, dass es zunächst ab dem 01.07.2007 ein Beitrittsrecht in einen Standardtarif (ohne Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse) gibt.  Ab dem 01.01.2009 besteht dann eine Pflicht zur Versicherung für alle Personen, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind nach einem Basistarif (ohne Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse, Mindestumfang von ambulanter und stationärer Heilbehandlung mit maximalem Selbstbehalt von 5000 Euro), sofern kein anderer Tarif gewählt wurde.

Wer bisher weder gesetzlich noch privat versichert war, wird in dem System versichert, dem er oder sie aufgrund der ausgeübten Tätigkeit zuzuordnen ist.
Wer zum Beispiel in einem Angestelltenverhältnis gearbeitet hat, kann sich dann in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Selbständige, die bisher nicht gesetzlich krankenversichert waren, haben in jedem Fall Zugang zum Standard- oder Basistarif der privaten Krankenversicherung.

Auch Menschen, die aus dem Ausland zurück kommen, haben damit in jedem Fall Zugang zu einer Krankenversicherung.

Ab dem 01.01.2009 gilt die umfassende Pflicht zum Abschluss einer Versicherung für alle Einwohner. Wer bereits über einen Versicherungsschutz oder vergleichbare Ansprüche im Krankheitsfall verfügt, hat diese Pflicht automatisch erfüllt.

Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen bilden eine Solidargemeinschaft. Dabei ist es egal ob jemand gesund, bereits krank ist oder nur ein höheres gesundheitliches Risiko hat, ob jemand viel oder wenig verdient, ob jemand männlich oder weiblich ist, ob jemand jung oder alt und ob jemand Familie hat oder allein stehend ist. Auf die Beitragshöhe wirken sich diese Faktoren, anderes als in der privaten Krankenversicherung, nicht aus.

Auf den Umfang der im Einzelfall benötigten medizinischen Leistungen hat die Höhe der zu zahlenden Beiträge hat keine Auswirkungen.

Zum System der solidarischen gesetzlichen Krankenversicherung gehört (auch noch ab dem 01.04.2007) die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern und Ehegatten bzw. gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartner, soweit diese nicht selbst erwerbstätig sind.

Um diese Solidargemeinschaft jedoch nicht zu überfordern, müssen die Versicherten bestimmte Leistungen selbst tragen oder sich an bestimmten Kosten beteiligen. Je nach der finanziellen Situation des einzelnen Versicherten, kann man von notwendigen Zuzahlungen aber ganz oder teilweise befreit werden.

Als Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse hast DU über die Vermittlung Ihres Hausarztes grundsätzlich die freie Arzt- und Krankenhauswahl und Deine Behandlung erfolgt nach dem jeweiligen neuesten anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft.

Bei Streitigkeiten steht Dir der Rechtsweg offen. Das heißt, dass Du gegen Bescheide der Krankenkasse Widerspruch einlegen können. Wird Dein Widerspruch abgelehnt, kannst Du Klage vor dem Sozialgericht erheben.

Gegen Leistungen die die gesetzlichen Krankenkassen nicht oder nicht vollständig abdecken, kann man sich über private Zusatzkrankenversicherungen absichern.

Zum 01.01.1996 ist die gesetzliche Zuweisung der krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer an die jeweils zuständige „Pflichtkrankenkasse“ (insbes. AOK und IKK, aber auch BKK) weggefallen.

Die Regelungen des Krankenkassenwahlrechts ermöglichen es jedem Angestellten, Arbeiter und auch jedem Auszubildenden frei zu entscheiden, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse (AOK, IKK, BKK, Ersatzkasse) er krankenversichert sein will.

Dies gilt seit dem 01.01.1996 auch unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe. Für Arbeiter und Angestellte gibt es keine Unterschiede mehr.

Zu einer bestimmten IKK / BKK kann man jedoch nur dann wechseln, wenn sich diese für alle Arbeitnehmer/Personen einer Region geöffnet hat, da die IKK / BKK grundsätzlich nur für Arbeitnehmer wählbar ist, die in dem Betrieb beschäftigt sind, für den diese IKK / BKK besteht.

Bei den Ortskrankenkassen kann man die AOK des Beschäftigungsortes oder die AOK des Wohnorts wählen.

Einige wenige Ersatzkassen sind nur für Arbeitnehmer / Personen bestimmter Regionen geöffnet.

Man kann auch immer die Krankenkasse wählen, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat (z.B. bei Unterbrechung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder erstmaliger eigener Versicherungspflicht).

Zudem kann man die Krankenkassen wählen, bei der der Ehegatte versichert ist.

Studenten können zusätzlich die AOK oder jede Ersatzkasse an dem Ort wählen, in dem die Hochschule ihren Sitz hat.

Versicherte Rentner können zusätzlich die BKK oder IKK wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den die BKK oder IKK besteht.

Für Familienversicherte (Ehegatten und Kinder unter best. Voraussetzungen) gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds.

Für bestimmte Berufsgruppen (Bergleute, Seeleute und Landwirte) gelten weitere bzw. andere Besonderheiten.
Sie sind grundsätzlich Mitglieder besonderer Krankenversicherungssysteme.

Das Wahlrecht wird vom Arbeitnehmer durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Krankenkasse ausgeübt. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen.

Die Wahl wird ihm durch eine Mitgliedbescheinigung der jeweiligen Krankenkasse bestätigt. Der Arbeitnehmer gibt diese bei seinem Arbeitgeber ab und der nimmt diese Mitgliedbescheinigung zu den von ihm geführten Lohn- und Gehaltsunterlagen.

Die Erklärung kann auch schon vor Beginn einer Beschäftigung abgegeben werden.

Versicherungspflichtige müssen das Wahlrecht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht ausüben.
Tun sie dies nicht, so muss letztendlich der Arbeitgeber das Wahlrecht ausüben, wenn ihm die letzte Krankenkasse nicht bekannt ist.

An die Wahl der Krankenkasse ist man eine bestimmte Zeit gebunden; ==> Kündigungsfristen.


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