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Krankenkassen:
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gesetzliche Krankenkassen -
Leistungen 2012
Ungefähr 95 % aller Leistungen
der Krankenkassen sind gesetzlich vorgeschrieben. Dies bedeutet
für alle Krankenkassenmitglieder, dass die
Krankenkasse stets das bezahlt, was an ärztlichen Behandlungen
notwendig und wirtschaftlich ist. Dies gilt unabhängig davon welchen Beitrag Sie
zahlen.
Im Rahmen eines gesetzlich eingeräumten
Ermessensspielraums können die Krankenkassen weitere Mehrleistungen selbst
gestalten. Man spricht hier auch von "Satzungs"-Leistungen (eine Satzung ist
so etwas wie ein Gesetz, dass sich die Krankenkasse selbst gegeben hat). Hierzu
gehören zum Beispiel ambulante Kuren zu Zwecken der Vorsorge, erhöhte Zuschüsse
für Rehabilitationskuren, die Kostenübernahme bei alternativen Heilmethoden,
Behandlungen in besonderen Therapieeinrichtungen oder zusätzliche Impfungen.
Ein Vergleich dieser Satzungsleistungen ist nicht einfach, da die Leistungen
sich im Detail bei den meisten Krankenkassen mitunter sehr unterscheiden und
manche Satzungsleistungen auch nicht allen Versicherten (z.B. nur freiwilligen
Mitgliedern) zugänglich sind. Zudem werden Änderungen dieser Satzungsleistungen,
die auch recht kurzfristig erfolgen können, zwar in der Satzung veröffentlicht -
insbesondere bei Leistungsverschlechterungen erhält man jedoch selten einen
direkten und besonderen Hinweis.
Weitere Infos zu den Mehrleistungen der Krankenkassen finden Sie in den
gesonderten Rubriken
Bonusprogramme und
Kostenerstattung.
Über die aktuellen Satzungsleistungen der Krankenkassen informieren Sie sich am
besten und zuverlässigsten direkt bei der Krankenkasse Ihrer Wahl.
Als Versicherter haben Sie Anspruch auf:
• Maßnahmen zur Vorsorge und Früherkennung von bestimmten Krankheiten (für
Kinder in den ersten sechs Lebensjahren und – neu – eine Untersuchung zu Beginn
der Pubertät, für Erwachsene ab Vollendung des 35. Lebensjahres alle zwei
Jahre). Frauen ab dem 20. und Männer ab dem 45. Lebensjahr haben einmal jährlich
Anspruch auf eine Früherkennung von Krebskrankheiten.
• Präventionsorientierte Zahnheilkunde für alle Versicherten durch
Vorsorgeuntersuchungen und zahnerhaltende Behandlungsmaßnahmen. Kinder und
Jugendliche haben Anspruch auf effektive Maßnahmen zur Kariesverhütung (z.B.
Zahnschmelzhärtung) im Rahmen der Gruppen- und Individualprophylaxe.
• Schutzimpfungen als medizinische Vorsorgeleistung mit Ausnahme eines nicht
berufsbedingten Auslandaufenthaltes so weit sie in den Satzungen der einzelnen
Krankenkassen vorgesehen sind.
• Kieferorthopädische Behandlung für Versicherte in der Regel bis zum 18.
Lebensjahr.
• Ärztliche und zahnärztliche Behandlung mit freier Wahl unter den zugelassenen
Vertragsärzten und Vertragszahnärzten.
• Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie Hilfsmittel, wie Hörgeräte und
Rollstühle.
• Medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen.
• Behandlung im Krankenhaus.
• Kostenübernahme oder Zuschüsse bei notwendigen Vorsorge- und
Rehabilitationsmaßnahmen.
• Krankengeld: Normalerweise zahlt Ihr Arbeitgeber für sechs Wochen Ihren Lohn
oder Ihr Gehalt weiter, wenn Sie arbeitsunfähig sind. Anschließend erhalten Sie
von Ihrer Krankenkasse 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts
bis zur Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten
Nettoarbeitsentgelts. Krankengeld können Sie für höchstens 78 Wochen innerhalb
von drei Jahren bekommen. Als Landwirt erhalten Sie statt des Krankengeldes eine
Betriebshilfe; für Landwirte, die Saisonarbeitnehmer sind, zahlt aber auch die
Landwirtschaftliche Krankenkasse Krankengeld.
• Krankengeld bis zu 10 Tagen pro Jahr für jedes versicherte Kind unter 12
Jahren, das nach ärztlichem Zeugnis von Ihnen gepflegt werden muss. Weitere
Voraussetzung ist, dass eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht
beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Wenn Sie als Versicherter Ihr Kind
allein erziehen, verdoppelt sich Ihr Anspruch auf höchstens 20 Tage. Bei
mehreren versicherten Kindern ist der Anspruch auf insgesamt 25 Arbeitstage, bei
Alleinerziehenden auf 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt. Für erkrankte
behinderte Kinder, die auf Hilfe angewiesen sind, besteht der Anspruch auch über
das 12. Lebensjahr hinaus.
• Darüber hinaus besteht ein unbegrenzter Krankengeldanspruch, wenn das Kind
unheilbar erkrankt ist und nur noch eine Lebenserwartung von Wochen oder wenigen
Monaten besteht.
• Haushaltshilfe, wenn Sie ins Krankenhaus müssen oder eine stationäre Maßnahme
antreten und dadurch ihren Haushalt nicht weiterführen können, vorausgesetzt,
dass in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, das zu Beginn der Haushaltshilfe das 12.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen
ist.
• Häusliche Krankenpflege, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder
verkürzt werden kann oder so die ärztliche Behandlung gesichert wird.
• Häusliche Pflege für Frauen, soweit diese wegen Schwangerschaft oder
Entbindung erforderlich ist.
• Soziotherapie für Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht
in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen in Anspruch zu
nehmen.
• Mutterschaftsgeld und Mutterschaftshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung.
Mutterschaftsgeld erhalten Sie als Kassenmitglied regelmäßig für sechs Wochen
vor und acht Wochen nach der Geburt (Schutzfrist) – bei Mehrlings- und
Frühgeburten für die ersten 12 Wochen nach der Entbindung. Wie hoch die Leistung
ist, richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Entgelt der letzten drei Monate
bzw. der letzten 13 Wochen vor Beginn der gesetzlichen Schutzfrist. Maximal
zahlt Ihnen die Krankenkasse 13,- Euro je Kalendertag. Ihr Arbeitgeber zahlt für
die Zeit der Schutzfrist den Differenzbetrag zu Ihrem durchschnittlichen
Nettolohn dazu.
Quelle: www.bmgs.bund.de , 2007
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