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gesetzliche Krankenkassen 2012 im Vergleich - AOK, IKK, BKK und Ersatzkrankenkassen. Impressum

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gesetzliche Krankenkassen - Leistungen 2012

Ungefähr 95 % aller Leistungen der Krankenkassen sind gesetzlich vorgeschrieben. Dies bedeutet für alle Krankenkassenmitglieder, dass die Krankenkasse stets das bezahlt, was an ärztlichen Behandlungen notwendig und wirtschaftlich ist. Dies gilt unabhängig davon welchen Beitrag Sie zahlen.

Im Rahmen eines gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums können die Krankenkassen weitere Mehrleistungen selbst gestalten. Man spricht hier auch von "Satzungs"-Leistungen (eine Satzung ist so etwas wie ein Gesetz, dass sich die Krankenkasse selbst gegeben hat). Hierzu gehören zum Beispiel ambulante Kuren zu Zwecken der Vorsorge, erhöhte Zuschüsse für Rehabilitationskuren, die Kostenübernahme bei alternativen Heilmethoden, Behandlungen in besonderen Therapieeinrichtungen oder zusätzliche Impfungen.
Ein Vergleich dieser Satzungsleistungen ist nicht einfach, da die Leistungen sich im Detail bei den meisten Krankenkassen mitunter sehr unterscheiden und manche Satzungsleistungen auch nicht allen Versicherten (z.B. nur freiwilligen Mitgliedern) zugänglich sind. Zudem werden Änderungen dieser Satzungsleistungen, die auch recht kurzfristig erfolgen können, zwar in der Satzung veröffentlicht - insbesondere bei Leistungsverschlechterungen erhält man jedoch selten einen direkten und besonderen Hinweis.
Weitere Infos zu den Mehrleistungen der Krankenkassen finden Sie in den gesonderten Rubriken Bonusprogramme und Kostenerstattung.
Über die aktuellen Satzungsleistungen der Krankenkassen informieren Sie sich am besten und zuverlässigsten direkt bei der Krankenkasse Ihrer Wahl.


Als Versicherter haben Sie Anspruch auf:

• Maßnahmen zur Vorsorge und Früherkennung von bestimmten Krankheiten (für Kinder in den ersten sechs Lebensjahren und – neu – eine Untersuchung zu Beginn der Pubertät, für Erwachsene ab Vollendung des 35. Lebensjahres alle zwei Jahre). Frauen ab dem 20. und Männer ab dem 45. Lebensjahr haben einmal jährlich Anspruch auf eine Früherkennung von Krebskrankheiten.

• Präventionsorientierte Zahnheilkunde für alle Versicherten durch Vorsorgeuntersuchungen und zahnerhaltende Behandlungsmaßnahmen. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf effektive Maßnahmen zur Kariesverhütung (z.B. Zahnschmelzhärtung) im Rahmen der Gruppen- und Individualprophylaxe.

• Schutzimpfungen als medizinische Vorsorgeleistung mit Ausnahme eines nicht berufsbedingten Auslandaufenthaltes so weit sie in den Satzungen der einzelnen Krankenkassen vorgesehen sind.

• Kieferorthopädische Behandlung für Versicherte in der Regel bis zum 18. Lebensjahr.

• Ärztliche und zahnärztliche Behandlung mit freier Wahl unter den zugelassenen Vertragsärzten und Vertragszahnärzten.

• Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie Hilfsmittel, wie Hörgeräte und Rollstühle.

• Medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen.

• Behandlung im Krankenhaus.

• Kostenübernahme oder Zuschüsse bei notwendigen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen.

• Krankengeld: Normalerweise zahlt Ihr Arbeitgeber für sechs Wochen Ihren Lohn oder Ihr Gehalt weiter, wenn Sie arbeitsunfähig sind. Anschließend erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts. Krankengeld können Sie für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren bekommen. Als Landwirt erhalten Sie statt des Krankengeldes eine Betriebshilfe; für Landwirte, die Saisonarbeitnehmer sind, zahlt aber auch die Landwirtschaftliche Krankenkasse Krankengeld.

• Krankengeld bis zu 10 Tagen pro Jahr für jedes versicherte Kind unter 12 Jahren, das nach ärztlichem Zeugnis von Ihnen gepflegt werden muss. Weitere Voraussetzung ist, dass eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Wenn Sie als Versicherter Ihr Kind allein erziehen, verdoppelt sich Ihr Anspruch auf höchstens 20 Tage. Bei mehreren versicherten Kindern ist der Anspruch auf insgesamt 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt. Für erkrankte behinderte Kinder, die auf Hilfe angewiesen sind, besteht der Anspruch auch über das 12. Lebensjahr hinaus.

• Darüber hinaus besteht ein unbegrenzter Krankengeldanspruch, wenn das Kind unheilbar erkrankt ist und nur noch eine Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten besteht.

• Haushaltshilfe, wenn Sie ins Krankenhaus müssen oder eine stationäre Maßnahme antreten und dadurch ihren Haushalt nicht weiterführen können, vorausgesetzt, dass in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, das zu Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

• Häusliche Krankenpflege, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann oder so die ärztliche Behandlung gesichert wird.

• Häusliche Pflege für Frauen, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist.

• Soziotherapie für Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen in Anspruch zu nehmen.

• Mutterschaftsgeld und Mutterschaftshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung. Mutterschaftsgeld erhalten Sie als Kassenmitglied regelmäßig für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (Schutzfrist) – bei Mehrlings- und Frühgeburten für die ersten 12 Wochen nach der Entbindung. Wie hoch die Leistung ist, richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Entgelt der letzten drei Monate bzw. der letzten 13 Wochen vor Beginn der gesetzlichen Schutzfrist. Maximal zahlt Ihnen die Krankenkasse 13,- Euro je Kalendertag. Ihr Arbeitgeber zahlt für die Zeit der Schutzfrist den Differenzbetrag zu Ihrem durchschnittlichen Nettolohn dazu.

Quelle: www.bmgs.bund.de , 2007


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