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Krankenkassen:  System - Mitgliedschaft - Kündigungsfristen - Beiträge - Leistungen - Zuzahlungen - Wahltarife - Bonusprogramme - Kostenerstattung - Krankengeld - Zahnersatz


gesetzliche Krankenkassen - Kündigungsfristen 2012

Bei einem Wechsel von Ihrer bisherigen Krankenkassen zu einer anderen Krankenkasse sind bestimmte Kündigungsfristen einzuhalten. Geregelt ist dies in § 175 Sozialgesetzbuch V.
Zu unterscheiden sind Kündigungsfristen bei Eintritt bestimmter Ereignisse und für bestimmte Personenkreise:

- Pflichtversicherte
- freiwillig Versicherte
- Aufnahme einer neuen Beschäftigung (Wechsel des Arbeitgebers)
- Beitragssatzerhöhungen der bisherigen Krankenkasse
- Fusion der bisherigen Krankenkasse mit einer anderen Krankenkasse

Sonderinfo zum Beitragssatzwechsel ab 01.01.2011 auf 15,5 %

Der Anstieg des Beitragsatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung zum 01.01.2011 auf insgesamt 15,5 % ist alleine kein Sonderkündigungsgrund.

Nach heutigem und auch nach künftigem Recht gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten.
Aber: Wenn Sie Ihrer Kasse kündigen wollen, müssen Sie 18 Monate lang dort versichert gewesen sein.
Ausnahme: Die Kasse erhebt erstmals einen Zusatzbeitrag, der Zusatzbeitrag wird erhöht oder die Prämie, die die Kasse auszahlt, wird gesenkt. Dann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, die 18-monatige Bindungsfrist entfällt. Ihre Kasse muss Sie über die Erhöhung des Zusatzbeitrags so rechtzeitig informieren, dass Sie die Kasse wechseln können, ohne dass der neue höhere Beitrag fällig wird.


Zusätzlich zu den Kündigungsfristen muss jedoch grundsätzlich jeder Versicherte 18 Monate Mitglied bei einer Krankenkasse sein, bevor er (wieder) zu einer anderen Krankenkasse wechseln kann (Mindestbindungszeit).
Die 18-monatige Mindestbindungszeit muss bei erstmaligem Krankenkassenwechsel nach dem 31.12.2001 nicht erfüllt sein. Durch den Wechsel zu einer anderen Krankenkasse nach dem 31.12.2001 wird allerdings die 18-monatige Mindestbindungszeit gegenüber der neu gewählten Krankenkasse ausgelöst.
Hat Ihre Krankenkasse zwischenzeitlich mit einer anderen Krankenkasse fusioniert, so wird Ihnen die Dauer Deiner bisherigen Mitgliedschaft angerecht. Bei einer Fusion beginnt also keine neue 18-monatige Mindestbindungszeit.

Nach 18-monatiger Mitgliedschaft kann man also immer die Kasse wechseln,
egal ob sich der Beitragssatz verändert hat oder eine Fusion stattgefunden hat !
Zu beachten sind dann nur die allgemeinen Kündigungsfristen für Pflichtmitglieder bzw. freiwillige Mitglieder.

Vorsicht bei bestimmten Wahltarifen!!!
Sie binden sich für drei Jahre an Ihre Krankenkasse und Sie verzichten auf das Sonderkündigungsrecht, wenn die Kasse ihren Beitrag erhöht. (Regelung ab 2011 entschärft !!!).

Um die Einhaltung dieser Bindungswirkung von Wahlentscheidungen sicherzustellen, wurde ab 01.01.2002 ein Nachweisverfahren durch Vorlage von Kündigungs- und Mitgliedschaftsbestätigungen bei den beteiligten Krankenkassen eingeführt. 

Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen und entweder gegen Empfangsbestätigung persönlich abgegeben werden oder per Einschreiben mit Rückschein verschickt werden (sicher ist sicher).
Es gilt eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende (Beispiele siehe weiter unten).

Nach Eingang der Kündigung hat die bisherige Krankenkasse dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird jedoch erst wirksam, wenn das Mitglied sich innerhalb der Kündigungsfrist bei einer anderen Krankenkasse seiner Wahl anmeldet. Eine Mitgliedsbescheinigung darf die neu gewählte Krankenkasse nur ausstellen, wenn ihr die Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse vorliegt.
Die neue Mitgliedsbescheinigung legen Sie anschließend Ihrem Arbeitgeber vor.

Sollte es Schwierigkeiten mit der Kündigung bei der alten Krankenkasse geben, haben Sie bei einer Ablehnung die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich. Gerichtskosten fallen vor dem Sozialgericht nicht an - dies könnte aber geändert werden. Es besteht zudem die Möglichkeit sich vor dem Sozialgericht selbst (ohne Rechtsbeistand) zu vertreten, so dass auch hier keine diesbezüglichen Kosten entstehen.
Weitere Infos hierzu findest Sie auch oben unter dem Menüpunkt Rechtsberatung.
Für Beschwerden kann man sich zudem an die zuständige Aufsichtbehörde, z.B. das Bundesversicherungsamt, wenden.

Nun zu den einzelnen Kündigungsfristen für die oben bereits erwähnten Ereignisse bzw. Personenkreise:


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Pflichtversicherte

Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer kann seine Mitgliedschaft mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende (d.h. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats) kündigen.
Die oben erläuterte Mindestbindungszeit von 18 Monaten ist zu beachten.

Beispiele:

  • Geht die Kündigung bis zum 31.12.2011 bei der alten Kasse ein,
    endet die alte Mitgliedschaft zum 28.02.2012
    und die neue Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse beginnt am 01.03.2012.
     
  • Kündigung bis 30.09.2012 / Ende alte Mitgliedschaft 30.11.2012 / neue KK ab 01.12.2012

Früher konnte die Mitgliedschaft noch mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Diese Regelung begründete den bisher bekannten Kündigungstermin „30. September“. Dieser ist jedoch bereits 2001 durch die neuen gesetzlichen Regelungen entfallen.

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freiwillig Versicherte

Ein freiwillig Versicherter (z.B. Arbeitnehmer die mit ihrem Arbeitsverdienst über der Pflichtgrenze liegen) kann seine Mitgliedschaft mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende (d.h. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats) kündigen.
Die oben erläuterte Mindestbindungszeit von 18 Monaten ist zu beachten.

Die Mindestbindungszeit gilt bei freiwillig Versicherten allerdings nicht, wenn
  - das Mitglied aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet
    (Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung) oder
  - die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt sind.
Auch in diesen Fällen ist aber die zweimonatige Kündigungsfrist zu beachten. Die Satzung der Krankenkasse kann eine kürzere Kündigungsfrist vorsehen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt.

Beispiele:

  • Geht die Kündigung bis zum 31.12.2011 bei der alten Kasse ein,
    endet die alte Mitgliedschaft zum 28.02.2012
    und die neue Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse beginnt am 01.03.2012.
     
  • Kündigung bis 30.09.2012 / Ende alte Mitgliedschaft 30.11.2012 / neue KK ab 01.12.2012

Damit sind freiwillig Versicherte bezüglich der Wahlrechte ab 2002 den Pflichtversicherten gleichgestellt.

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Aufnahme einer neuen Beschäftigung (Wechsel des Arbeitgebers)

Das Krankenkassen-Wahlrecht konnte mit Aufnahme einer jeden neuen Beschäftigung nur noch im Jahre 2001 geltend gemacht werden.

Dieses besondere Wahlrecht gibt es ab 01.01.2002 nicht mehr!

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Beitragssatzerhöhungen der bisherigen Krankenkasse (Regelung bis 2008)

Ein kurzfristiger Wechsel zu einer anderen Krankenkasse war bis 2008 möglich, 
wenn die bisherige Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht.

Bei einer gleichzeitigen Fusion von Krankenkassen sind jedoch Besonderheiten zu beachten, die wir weiter unten erläutern!

Aus der Beitragssatzerhöhung ergibt sich ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende (d.h. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats).

In diesem Fall gilt die 18-monatige Mindestbindungszeit nicht.

Wechselwillige müssen bis zum Monatsletzten des Monats, der dem Monat mit der Beitragserhöhung folgt, kündigen. Die Kündigung wirkt dann zum Ende des übernächsten Monats in dem die Kündigung bei der Krankenkasse einging.

Beispiele:

  • Eine Krankenkasse erhöht ihren Beitragssatz zum 01.01.2008
    und die Kündigung geht im Januar 2008 bei der Krankenkasse ein.
    ==> Es besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung ist rechtzeitig eingegangen.
    ==>
    Die alte Mitgliedschaft endet zum 31.03.2008.
    ==> Die neue Mitgliedschaft beginnt am
    01.04.2008.

  • Eine Krankenkasse erhöht ihren Beitragssatz zum 01.01.2008
    und die Kündigung geht im Februar 2008 bei der Krankenkasse ein.
    ==> Es besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung ist noch rechtzeitig eingegangen.
    ==>
    Die alte Mitgliedschaft endet zum 30.04.2008.
    ==> Die neue Mitgliedschaft beginnt am 01.05.2008.

- Erhöhung zum 01.09.2008 / Kündigung bis 30.09.2008 /
  Ende alte Mitgliedschaft 30.11.2008 / neue KK ab 01.12.2008
- Erhöhung zum 01.09.2008 / Kündigung bis 31.10.2008 /
  Ende alte Mitgliedschaft 31.12.2008 / neue KK ab 01.01.2009

Eine Senkung des Beitragssatzes löst im übrigen kein Sonderkündigungsrecht aus.

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Fusion der bisherigen Krankenkasse mit einer anderen Krankenkasse

Zum Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhung und gleichzeitiger Krankenkassenfusion hat das Bundessozialgericht (BSG) am 02.12.2004 rechtskräftig entschieden, dass es auch hier ein Sonderkündigungsrecht gibt (Az.: B 12 KR 15/04 R).

In allen Streitsachen hatten zwei Krankenkassen miteinander fusioniert.
Der Beitragssatz der nach der Fusion bestehenden "neuen" Krankenkasse war jeweils höher als der Beitragssatz der "alten" Krankenkasse, der die Krankenkassenmitglieder vor der Fusion angehörten.
Die Krankenkassenmitglieder hatten die Mitgliedschaft zur "neuen" Krankenkasse wegen des bei dieser Krankenkasse bestehenden höheren Beitragssatzes gekündigt.
Die "neue" Krankenkasse bestritt nun, dass es das Sonderkündigungsrecht wegen Erhöhung des Beitragssatzes in diesem Falle gibt und lehnte die Ausstellung einer Kündigungsbestätigung ab. Zur Begründung führte Sie an, dass sie als "neu" gegründete Kasse aus der Fusion ihrer beiden Rechtsvorgängerinnen hervorgegangen sei. Sie habe daher keine Beitragssatzerhöhung vorgenommen, sondern zum Zeitpunkt der Fusion erstmals einen neuen Beitragssatz festgesetzt.

In allen Fällen ist das BSG davon ausgegangen, dass auch Mitgliedern einer infolge einer Vereinigung (Fusion) mehrerer Krankenkassen neu entstandenen Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht zusteht, wenn die neu entstandene Krankenkasse einen höheren Beitragssatz zu Grunde legt. Es handelt sich aus der Sicht des Mitglieds um eine Erhöhung des Beitragssatzes, ebenso wie in dem Fall, dass keine Fusion stattgefunden hätte.
Die neue Krankenkasse tritt nach der gesetzlichen Regelung in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkasse ein.

Dabei ist es egal, ob die durch die Fusion entstandene neue Krankenkasse
nun einen der alten Namen A oder B behält oder ob sie sich einen neuen Namen C gibt.

Allein eine Fusion von Krankenkassen (ohne Beitragssatzerhöhungen) löst allerdings weiterhin kein Sonderkündigungsrecht aus.

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