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| Krankenkassen: System - Mitgliedschaft - Kündigungsfristen - Beiträge - Leistungen - Zuzahlungen - Wahltarife - Bonusprogramme - Kostenerstattung - Krankengeld - Zahnersatz gesetzliche Krankenkassen - Kündigungsfristen 2012Bei einem Wechsel von Ihrer bisherigen
Krankenkassen zu einer anderen Krankenkasse sind bestimmte Kündigungsfristen
einzuhalten. Geregelt ist dies in § 175 Sozialgesetzbuch V.
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Pflichtversicherte
Zusätzlich zu den
Kündigungsfristen muss jedoch grundsätzlich jeder Versicherte 18 Monate
Mitglied bei einer Krankenkasse sein, bevor er (wieder) zu einer anderen
Krankenkasse wechseln kann (Mindestbindungszeit). Nach 18-monatiger Mitgliedschaft kann man also immer die
Kasse wechseln, Vorsicht bei bestimmten
Wahltarifen!!! Um die Einhaltung dieser Bindungswirkung von Wahlentscheidungen sicherzustellen, wurde ab 01.01.2002 ein Nachweisverfahren durch Vorlage von Kündigungs- und Mitgliedschaftsbestätigungen bei den beteiligten Krankenkassen eingeführt. Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen und entweder gegen
Empfangsbestätigung persönlich abgegeben werden oder per Einschreiben mit
Rückschein verschickt werden (sicher ist sicher). Nach Eingang der Kündigung hat die bisherige Krankenkasse dem Mitglied
innerhalb von zwei Wochen eine Kündigungsbestätigung
auszustellen. Die Kündigung wird jedoch erst wirksam, wenn das Mitglied sich innerhalb der
Kündigungsfrist bei einer anderen Krankenkasse seiner Wahl anmeldet.
Eine Mitgliedsbescheinigung darf die neu gewählte Krankenkasse nur ausstellen,
wenn ihr die Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse vorliegt. Sollte es Schwierigkeiten mit der Kündigung bei der alten Krankenkasse
geben, haben Sie bei einer Ablehnung die Möglichkeit Widerspruch einzulegen.
Wird auch der Widerspruch abgelehnt, ist
eine Klage vor dem Sozialgericht möglich. Gerichtskosten fallen vor dem
Sozialgericht nicht an - dies könnte aber geändert werden. Es besteht zudem die Möglichkeit sich vor dem
Sozialgericht selbst (ohne Rechtsbeistand) zu vertreten, so dass auch hier keine
diesbezüglichen Kosten entstehen. Nun zu den einzelnen Kündigungsfristen für die oben bereits erwähnten Ereignisse bzw. Personenkreise: PflichtversicherteEin versicherungspflichtiger
Arbeitnehmer kann seine Mitgliedschaft mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum
Monatsende (d.h. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats) kündigen. Beispiele:
Früher konnte die Mitgliedschaft noch mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Diese Regelung begründete den bisher bekannten Kündigungstermin „30. September“. Dieser ist jedoch bereits 2001 durch die neuen gesetzlichen Regelungen entfallen. freiwillig VersicherteEin
freiwillig Versicherter
(z.B. Arbeitnehmer die mit ihrem
Arbeitsverdienst über der Pflichtgrenze liegen) kann seine Mitgliedschaft mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum
Monatsende (d.h. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats) kündigen. Die
Mindestbindungszeit gilt bei freiwillig Versicherten allerdings nicht,
wenn
Beispiele:
Damit sind freiwillig Versicherte bezüglich der Wahlrechte ab 2002 den Pflichtversicherten gleichgestellt. Aufnahme einer neuen Beschäftigung (Wechsel des Arbeitgebers)Das Krankenkassen-Wahlrecht konnte mit Aufnahme einer jeden neuen Beschäftigung nur noch im Jahre 2001 geltend gemacht werden. Dieses besondere Wahlrecht gibt es ab 01.01.2002 nicht mehr! Beitragssatzerhöhungen der bisherigen Krankenkasse (Regelung bis 2008)
Ein kurzfristiger
Wechsel zu einer anderen Krankenkasse war bis 2008 möglich, Bei einer gleichzeitigen Fusion von Krankenkassen sind jedoch Besonderheiten zu beachten, die wir weiter unten erläutern! Aus der Beitragssatzerhöhung ergibt sich ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende (d.h. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats). In diesem Fall gilt die 18-monatige Mindestbindungszeit nicht. Wechselwillige müssen bis zum Monatsletzten des Monats, der dem Monat mit der Beitragserhöhung folgt, kündigen. Die Kündigung wirkt dann zum Ende des übernächsten Monats in dem die Kündigung bei der Krankenkasse einging. Beispiele:
- Erhöhung zum 01.09.2008 / Kündigung bis 30.09.2008 /
Eine Senkung des Beitragssatzes löst im übrigen kein Sonderkündigungsrecht aus. Fusion der bisherigen Krankenkasse mit einer anderen KrankenkasseZum Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhung und gleichzeitiger Krankenkassenfusion hat das Bundessozialgericht (BSG) am 02.12.2004 rechtskräftig entschieden, dass es auch hier ein Sonderkündigungsrecht gibt (Az.: B 12 KR 15/04 R). In allen Streitsachen hatten zwei Krankenkassen miteinander
fusioniert. In allen Fällen ist das BSG davon ausgegangen, dass auch
Mitgliedern einer infolge einer Vereinigung (Fusion) mehrerer Krankenkassen neu
entstandenen Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht zusteht, wenn die neu
entstandene Krankenkasse einen höheren Beitragssatz zu Grunde legt. Es handelt
sich aus der Sicht des Mitglieds um eine Erhöhung des Beitragssatzes, ebenso wie
in dem Fall, dass keine Fusion stattgefunden hätte. Dabei ist es egal, ob die durch die Fusion entstandene
neue Krankenkasse Allein eine Fusion von Krankenkassen (ohne Beitragssatzerhöhungen) löst allerdings weiterhin kein Sonderkündigungsrecht aus. |
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