gesetzliche Krankenkassen:
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gesetzliche Krankenkassen
-
Kündigungsfristen 2013
Bei einem Wechsel von Ihrer bisherigen
Krankenkassen zu einer anderen Krankenkasse sind bestimmte Kündigungsfristen
einzuhalten. Geregelt ist dies in § 175 Sozialgesetzbuch V.
Zu unterscheiden sind Kündigungsfristen bei Eintritt bestimmter Ereignisse und
für bestimmte Personenkreise:
-
Pflichtversicherte
- freiwillig
Versicherte
- Aufnahme
einer neuen Beschäftigung (Wechsel des Arbeitgebers)
- Beitragssatzerhöhungen der bisherigen Krankenkasse
- Fusion der bisherigen Krankenkasse
mit einer anderen Krankenkasse
| Sonderinfo zum
Beitragssatzwechsel ab 01.01.2011 auf 15,5 %
Der Anstieg des Beitragsatzes zur gesetzlichen
Krankenversicherung zum 01.01.2011 auf insgesamt 15,5 % ist alleine kein
Sonderkündigungsgrund.
Nach heutigem und auch nach
künftigem Recht gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei vollen
Kalendermonaten.
Aber: Wenn Sie Ihrer Kasse kündigen wollen, müssen Sie 18 Monate lang
dort versichert gewesen sein.
Ausnahme: Die Kasse erhebt erstmals einen Zusatzbeitrag, der
Zusatzbeitrag wird erhöht oder die Prämie, die die Kasse auszahlt, wird gesenkt.
Dann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, die 18-monatige Bindungsfrist
entfällt. Ihre Kasse muss Sie über die Erhöhung des Zusatzbeitrags so
rechtzeitig informieren, dass Sie die Kasse wechseln können, ohne dass der neue
höhere Beitrag fällig wird.
|
Zusätzlich zu den
Kündigungsfristen muss jedoch grundsätzlich jeder Versicherte 18 Monate
Mitglied bei einer Krankenkasse sein, bevor er (wieder) zu einer anderen
Krankenkasse wechseln kann (Mindestbindungszeit).
Die 18-monatige Mindestbindungszeit muss bei erstmaligem
Krankenkassenwechsel nach dem 31.12.2001
nicht erfüllt sein. Durch den Wechsel zu einer anderen Krankenkasse nach dem
31.12.2001 wird allerdings die 18-monatige
Mindestbindungszeit gegenüber der neu gewählten Krankenkasse ausgelöst.
Hat Ihre Krankenkasse zwischenzeitlich mit einer anderen Krankenkasse
fusioniert, so wird Ihnen die Dauer Deiner bisherigen Mitgliedschaft angerecht.
Bei einer Fusion beginnt also keine neue 18-monatige Mindestbindungszeit.
Nach 18-monatiger Mitgliedschaft kann man also immer die
Kasse wechseln,
egal ob sich der Beitragssatz verändert hat oder eine Fusion
stattgefunden
hat !
Zu beachten sind dann nur die allgemeinen Kündigungsfristen für
Pflichtmitglieder bzw. freiwillige Mitglieder.
Vorsicht bei bestimmten
Wahltarifen!!!
Sie binden sich für drei Jahre an Ihre Krankenkasse und Sie verzichten
auf das Sonderkündigungsrecht, wenn die Kasse ihren Beitrag erhöht. (Regelung ab
2011 entschärft !!!).
Um die Einhaltung dieser Bindungswirkung von Wahlentscheidungen
sicherzustellen, wurde ab 01.01.2002 ein Nachweisverfahren durch Vorlage von Kündigungs-
und Mitgliedschaftsbestätigungen bei den beteiligten Krankenkassen eingeführt.
Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen und entweder gegen
Empfangsbestätigung persönlich abgegeben werden oder per Einschreiben mit
Rückschein verschickt werden (sicher ist sicher).
Es gilt eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende (Beispiele siehe
weiter unten).
Nach Eingang der Kündigung hat die bisherige Krankenkasse dem Mitglied
innerhalb von zwei Wochen eine Kündigungsbestätigung
auszustellen. Die Kündigung wird jedoch erst wirksam, wenn das Mitglied sich innerhalb der
Kündigungsfrist bei einer anderen Krankenkasse seiner Wahl anmeldet.
Eine Mitgliedsbescheinigung darf die neu gewählte Krankenkasse nur ausstellen,
wenn ihr die Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse vorliegt.
Die neue Mitgliedsbescheinigung legen Sie anschließend Ihrem Arbeitgeber vor.
Sollte es Schwierigkeiten mit der Kündigung bei der alten Krankenkasse
geben, haben Sie bei einer Ablehnung die Möglichkeit Widerspruch einzulegen.
Wird auch der Widerspruch abgelehnt, ist
eine Klage vor dem Sozialgericht möglich. Gerichtskosten fallen vor dem
Sozialgericht nicht an - dies könnte aber geändert werden. Es besteht zudem die Möglichkeit sich vor dem
Sozialgericht selbst (ohne Rechtsbeistand) zu vertreten, so dass auch hier keine
diesbezüglichen Kosten entstehen.
Weitere Infos hierzu findest Sie auch oben unter dem Menüpunkt Rechtsberatung.
Für Beschwerden kann man sich zudem an die zuständige Aufsichtbehörde,
z.B. das Bundesversicherungsamt, wenden.
Nun
zu den einzelnen Kündigungsfristen für die oben bereits erwähnten Ereignisse
bzw. Personenkreise:
nach oben
Pflichtversicherte
Ein versicherungspflichtiger
Arbeitnehmer kann seine Mitgliedschaft mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum
Monatsende (d.h. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats) kündigen.
Die oben erläuterte Mindestbindungszeit
von 18 Monaten ist zu beachten.
Beispiele:
- Geht die Kündigung bis zum 31.12.2012 bei der alten Kasse ein,
endet die alte Mitgliedschaft zum 28.02.2013
und die neue Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse beginnt am 01.03.2013.
- Kündigung bis 30.09.2013 / Ende alte
Mitgliedschaft 30.11.2013 / neue KK ab 01.12.2013
Früher konnte die Mitgliedschaft
noch mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des
Kalenderjahres gekündigt werden.
Diese Regelung begründete den bisher bekannten Kündigungstermin
„30. September“. Dieser ist jedoch bereits 2001 durch die neuen gesetzlichen
Regelungen entfallen.
nach oben
freiwillig
Versicherte
Ein
freiwillig Versicherter
(z.B. Arbeitnehmer die mit ihrem
Arbeitsverdienst über der Pflichtgrenze liegen) kann seine Mitgliedschaft mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum
Monatsende (d.h. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats) kündigen.
Die oben erläuterte Mindestbindungszeit
von 18 Monaten ist zu beachten.
Die
Mindestbindungszeit gilt bei freiwillig Versicherten allerdings nicht,
wenn
- das Mitglied aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet
(Wechsel zu
einer privaten Krankenversicherung) oder
- die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt sind.
Auch in diesen Fällen ist aber die zweimonatige Kündigungsfrist zu
beachten. Die Satzung der Krankenkasse kann eine kürzere Kündigungsfrist
vorsehen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Familienversicherung
erfüllt.
Beispiele:
- Geht die Kündigung bis zum 31.12.2012 bei der alten Kasse ein,
endet die alte Mitgliedschaft zum 28.02.2013
und die neue Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse beginnt am 01.03.2012.
- Kündigung bis 30.09.2013 / Ende alte
Mitgliedschaft 30.11.2013 / neue KK ab 01.12.2013
Damit sind freiwillig Versicherte
bezüglich der Wahlrechte ab 2002 den Pflichtversicherten gleichgestellt.
nach oben
Aufnahme einer neuen
Beschäftigung
(Wechsel des Arbeitgebers)
Das
Krankenkassen-Wahlrecht konnte mit Aufnahme einer jeden neuen Beschäftigung
nur noch im Jahre 2001 geltend gemacht werden.
Dieses besondere
Wahlrecht gibt es ab 01.01.2002 nicht mehr!
nach oben
Beitragssatzerhöhungen
der bisherigen Krankenkasse (Regelung bis 2008)
Ein kurzfristiger
Wechsel zu einer anderen Krankenkasse war bis 2008 möglich,
wenn die
bisherige Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht.
Bei einer gleichzeitigen Fusion von Krankenkassen sind jedoch Besonderheiten zu
beachten, die wir weiter unten erläutern!
Aus der Beitragssatzerhöhung ergibt sich ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum
Monatsende (d.h. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats).
In diesem Fall gilt die 18-monatige Mindestbindungszeit nicht.
Wechselwillige müssen bis zum Monatsletzten des Monats,
der dem Monat mit der Beitragserhöhung folgt, kündigen. Die Kündigung
wirkt dann zum Ende des übernächsten Monats in dem die Kündigung bei der
Krankenkasse einging.
Beispiele:
- Eine Krankenkasse erhöht ihren Beitragssatz zum
01.01.2008
und die Kündigung geht im Januar 2008 bei der Krankenkasse
ein.
==> Es besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung ist rechtzeitig
eingegangen.
==> Die alte
Mitgliedschaft endet zum 31.03.2008.
==> Die neue Mitgliedschaft beginnt
am 01.04.2008.
Eine Krankenkasse erhöht ihren Beitragssatz zum 01.01.2008
und die
Kündigung geht im Februar 2008 bei der Krankenkasse ein.
==> Es besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung ist noch rechtzeitig
eingegangen.
==> Die alte Mitgliedschaft endet zum
30.04.2008.
==> Die neue Mitgliedschaft beginnt
am 01.05.2008.
- Erhöhung zum 01.09.2008 / Kündigung bis 30.09.2008 /
Ende alte
Mitgliedschaft 30.11.2008 / neue KK ab 01.12.2008
- Erhöhung zum 01.09.2008 / Kündigung bis 31.10.2008 /
Ende alte
Mitgliedschaft 31.12.2008 / neue KK ab 01.01.2009
Eine Senkung des Beitragssatzes löst im übrigen
kein
Sonderkündigungsrecht aus.
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Fusion der bisherigen Krankenkasse
mit einer anderen Krankenkasse
Zum Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhung
und gleichzeitiger Krankenkassenfusion
hat das Bundessozialgericht (BSG) am 02.12.2004 rechtskräftig entschieden,
dass es auch hier ein Sonderkündigungsrecht gibt (Az.: B 12 KR 15/04 R).
In allen Streitsachen hatten zwei Krankenkassen miteinander
fusioniert.
Der Beitragssatz der nach der Fusion bestehenden "neuen"
Krankenkasse war jeweils höher als der Beitragssatz der "alten" Krankenkasse,
der die Krankenkassenmitglieder vor der Fusion angehörten.
Die
Krankenkassenmitglieder hatten die Mitgliedschaft zur "neuen" Krankenkasse wegen
des bei dieser Krankenkasse bestehenden höheren Beitragssatzes gekündigt.
Die
"neue" Krankenkasse bestritt nun, dass es das Sonderkündigungsrecht wegen Erhöhung
des Beitragssatzes in diesem Falle gibt und lehnte die Ausstellung einer
Kündigungsbestätigung ab. Zur Begründung führte Sie an, dass sie als "neu"
gegründete Kasse aus der Fusion ihrer beiden Rechtsvorgängerinnen hervorgegangen
sei. Sie habe daher keine Beitragssatzerhöhung vorgenommen, sondern zum
Zeitpunkt der Fusion erstmals einen neuen Beitragssatz festgesetzt.
In allen Fällen ist das BSG davon ausgegangen, dass auch
Mitgliedern einer infolge einer Vereinigung (Fusion) mehrerer Krankenkassen neu
entstandenen Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht zusteht, wenn die neu
entstandene Krankenkasse einen höheren Beitragssatz zu Grunde legt. Es handelt
sich aus der Sicht des Mitglieds um eine Erhöhung des Beitragssatzes, ebenso wie
in dem Fall, dass keine Fusion stattgefunden hätte.
Die neue Krankenkasse tritt
nach der gesetzlichen Regelung in die Rechte und Pflichten der bisherigen
Krankenkasse ein.
Dabei ist es egal, ob die durch die Fusion entstandene
neue Krankenkasse
nun einen der alten Namen A oder B behält oder ob sie sich einen
neuen Namen C gibt.
Allein eine Fusion von
Krankenkassen (ohne Beitragssatzerhöhungen) löst allerdings weiterhin kein Sonderkündigungsrecht aus.
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