Krankenkassenvergleich
1999 - 2010

AOK IKK BKK Ersatzkrankenkassen
Krankenversicherungsvergleich

Krankenkassen und Krankenversicherung im Vergleich 2009 / 2010

Krankenkassen und Krankenversicherungen in Deutschland Health insurance Germany - english Assurance maladie l´Allemagne - francais Seguro de enfermedad Alemania - espania Assicurazione sanitaria Alemania - italiano hastalik sigortasi - türkisch  11 Jahre Versicherungsvergleich - 11 Jahre billiger krankenversichert
Ein kostenloser Versicherungsvergleich und unabhängiger Service von Diplom-Verwaltungswirt (FH) Guido Urhahn-Debatin.
gesetzliche Krankenkassen 2010 im Vergleich - AOK, IKK, BKK und Ersatzkrankenkassen. Impressum
sonstige Versicherungen im Vergleich:  Haftpflicht  Rechtsschutz  Hausrat  Büro  Maschinen ...



gesetzliche Krankenkassen  -  Krankenzusatzversicherungen  -  private Krankenversicherungen

gesetzliche Krankenkassen
AOK BKK IKK Ersatzkrankenkassen
Wahltarife 2010 im Online-Vergleich
Krankenkassenbeiträge

Krankenzusatzversicherungen
Vergleich No. 1 - online

private Krankenversicherungen
PKV: Basis-, Standard-, Komfortschutz
Tarifbeispiele vergleichen
Krankenversicherungsbeiträge
Selbständige, Freiberufler, Studenten,
Angestellte, Beamte
________________________________
SHOP: Bücher & Software
________________________________
--- aktuelle News ---
19.07.10 - Insolvenz von Krankenkassen
16.07.10 - Erhöhung auf 15,5 % ab 2011
18.06.10 - Prämie JA - Zusatzbeitrag NEIN
01.06.10 - Infos zum Kassenwechsel
31.05.10 - Kassen-Liste mit Zusatzbeitrag
11.12.09 - 37,50 Euro Zusatzbeitrag 2010
08.12.09 - Versicherungspflichtgrenze KV
25.10.09 - Beitragsbemessungsgrenze 2010
10.06.09 - Verfassungsgericht bestätigt
                Gesundheitsreform von 2007
xxx RSS-Feed RSS-Feed abonnieren xxx

________________________________
Fragen? Antworten! (FAQ)
- Kündigungsfristen
- Zuzahlungen / Wahltarife GKV
- Zahnersatz / Krankengeld
- Basistarif PKV

________________________________
Gesundheitsreform
Krankenkassen - Links  +  Tipps
Bürgertelefon
Rechtsberatung/Auskunft

________________________________
Medikamente
Krankheiten
Medizin - Lexikon

________________________________
Sozialversicherungs-Lexikon
Gehaltsrechner

________________________________
Krankenkasse für Hunde + Katzen


Krankenkassen:  System - Mitgliedschaft - Kündigungsfristen - Beiträge - Leistungen - Zuzahlungen - Wahltarife - Bonusprogramme - Kostenerstattung - Krankengeld - Zahnersatz


gesetzliche Krankenkassen - Kündigungsfristen

Bei einem Wechsel von Ihrer bisherigen Krankenkassen zu einer anderen Krankenkasse sind bestimmte Kündigungsfristen einzuhalten. Geregelt ist dies in § 175 Sozialgesetzbuch V.
Zu unterscheiden sind Kündigungsfristen bei Eintritt bestimmter Ereignisse und für bestimmte Personenkreise:

- Pflichtversicherte
- freiwillig Versicherte
- Aufnahme einer neuen Beschäftigung (Wechsel des Arbeitgebers)
- Beitragssatzerhöhungen der bisherigen Krankenkasse
- Fusion der bisherigen Krankenkasse mit einer anderen Krankenkasse

07.10.2008
Sonderinfo zum Beitragssatzwechsel ab 01.01.2009 auf 15,5 %

Der eventuelle Anstieg Ihres Beitrages zum 01.01.2009 auf insgesamt 15,5 % ist alleine kein Sonderkündigungsgrund.

Nach heutigem und auch nach künftigem Recht gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten.
Aber: Wenn Sie Ihrer Kasse kündigen wollen, müssen Sie 18 Monate lang dort versichert gewesen sein.
Ausnahme: Die Kasse erhebt erstmals einen Zusatzbeitrag, der Zusatzbeitrag wird erhöht oder die Prämie, die die Kasse auszahlt, wird gesenkt. Dann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, die 18-monatige Bindungsfrist entfällt. Ihre Kasse muss Sie über die Erhöhung des Zusatzbeitrags so rechtzeitig informieren, dass Sie die Kasse wechseln können, ohne dass der neue höhere Beitrag fällig wird.

Anzeigen

Zusätzlich zu den Kündigungsfristen muss jedoch grundsätzlich jeder Versicherte 18 Monate Mitglied bei einer Krankenkasse sein, bevor er (wieder) zu einer anderen Krankenkasse wechseln kann (Mindestbindungszeit).
Die 18-monatige Mindestbindungszeit muss bei erstmaligem Krankenkassenwechsel nach dem 31.12.2001 nicht erfüllt sein. Durch den Wechsel zu einer anderen Krankenkasse nach dem 31.12.2001 wird allerdings die 18-monatige Mindestbindungszeit gegenüber der neu gewählten Krankenkasse ausgelöst.
Hat Deine Krankenkasse zwischenzeitlich mit einer anderen Krankenkasse fusioniert, so wird Dir die Dauer Deiner bisherigen Mitgliedschaft angerecht. Bei einer Fusion beginnt also keine neue 18-monatige Mindestbindungszeit.

Nach 18-monatiger Mitgliedschaft kann man also immer die Kasse wechseln,
egal ob sich der Beitragssatz verändert hat oder eine Fusion stattgefunden hat !
Zu beachten sind dann nur die allgemeinen Kündigungsfristen für Pflichtmitglieder bzw. freiwillige Mitglieder.

Vorsicht bei bestimmten Wahltarifen!!!
Sie binden sich für drei Jahre an Ihre Krankenkasse und Sie verzichten auf das Sonderkündigungsrecht, wenn die Kasse ihren Beitrag erhöht.

Um die Einhaltung dieser Bindungswirkung von Wahlentscheidungen sicherzustellen, wurde ab 01.01.2002 ein Nachweisverfahren durch Vorlage von Kündigungs- und Mitgliedschaftsbestätigungen bei den beteiligten Krankenkassen eingeführt. 

Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen und entweder gegen Empfangsbestätigung persönlich abgegeben werden oder per Einschreiben mit Rückschein verschickt werden (sicher ist sicher).
Es gilt eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende (Beispiele siehe weiter unten).

Nach Eingang der Kündigung hat die bisherige Krankenkasse dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird jedoch erst wirksam, wenn das Mitglied sich innerhalb der Kündigungsfrist bei einer anderen Krankenkasse seiner Wahl anmeldet. Eine Mitgliedsbescheinigung darf die neu gewählte Krankenkasse nur ausstellen, wenn ihr die Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse vorliegt.
Die neue Mitgliedsbescheinigung legst Du anschließend Deinem Arbeitgeber vor.

Sollte es Schwierigkeiten mit der Kündigung bei der alten Krankenkasse geben, hast Du bei einer Ablehnung die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich. Gerichtskosten fallen vor dem Sozialgericht nicht an - dies könnte aber geändert werden. Es besteht zudem die Möglichkeit sich vor dem Sozialgericht selbst (ohne Rechtsbeistand) zu vertreten, so dass auch hier keine diesbezüglichen Kosten entstehen.
Weitere Infos hierzu findest Du auch oben unter dem Menüpunkt Rechtsberatung.
Für Beschwerden kann man sich zudem an die zuständige Aufsichtbehörde, z.B. das Bundesversicherungsamt, wenden.

Nun zu den einzelnen Kündigungsfristen für die oben bereits erwähnten Ereignisse bzw. Personenkreise:


nach oben

Pflichtversicherte

Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer kann seine Mitgliedschaft mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende (d.h. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats) kündigen.
Die oben erläuterte Mindestbindungszeit von 18 Monaten ist zu beachten.

Beispiele:

  • Geht die Kündigung bis zum 31.12.2007 bei der alten Kasse ein,
    endet die alte Mitgliedschaft zum 29.02.2008
    und die neue Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse beginnt am 01.03.2008.
     
  • Kündigung bis 30.09.2008 / Ende alte Mitgliedschaft 30.11.2008 / neue KK ab 01.12.2008

Früher konnte die Mitgliedschaft noch mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Diese Regelung begründete den bisher bekannten Kündigungstermin „30. September“. Dieser ist jedoch bereits 2001 durch die neuen gesetzlichen Regelungen entfallen.

nach oben


freiwillig Versicherte

Ein freiwillig Versicherter (z.B. Arbeitnehmer die mit ihrem Arbeitsverdienst über der Pflichtgrenze liegen) kann seine Mitgliedschaft mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende (d.h. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats) kündigen.
Die oben erläuterte Mindestbindungszeit von 18 Monaten ist zu beachten.

Die Mindestbindungszeit gilt bei freiwillig Versicherten allerdings nicht, wenn
  - das Mitglied aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet
    (Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung) oder
  - die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt sind.
Auch in diesen Fällen ist aber die zweimonatige Kündigungsfrist zu beachten. Die Satzung der Krankenkasse kann eine kürzere Kündigungsfrist vorsehen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt.

Beispiele:

  • Geht die Kündigung bis zum 31.12.2007 bei der alten Kasse ein,
    endet die alte Mitgliedschaft zum 29.02.2008
    und die neue Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse beginnt am 01.03.2008.
     
  • Kündigung bis 30.09.2008 / Ende alte Mitgliedschaft 30.11.2008 / neue KK ab 01.12.2008

Damit sind freiwillig Versicherte bezüglich der Wahlrechte ab 2002 den Pflichtversicherten gleichgestellt.

nach oben


Aufnahme einer neuen Beschäftigung (Wechsel des Arbeitgebers)

Das Krankenkassen-Wahlrecht konnte mit Aufnahme einer jeden neuen Beschäftigung nur noch im Jahre 2001 geltend gemacht werden.

Dieses besondere Wahlrecht gibt es ab 01.01.2002 nicht mehr!

nach oben


Beitragssatzerhöhungen der bisherigen Krankenkasse

Ein kurzfristiger Wechsel zu einer anderen Krankenkasse ist möglich, 
wenn die bisherige Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht.

Bei einer gleichzeitigen Fusion von Krankenkassen sind jedoch Besonderheiten zu beachten, die wir weiter unten erläutern!

Aus der Beitragssatzerhöhung ergibt sich ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende (d.h. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats).

In diesem Fall gilt die 18-monatige Mindestbindungszeit nicht.

Wechselwillige müssen bis zum Monatsletzten des Monats, der dem Monat mit der Beitragserhöhung folgt, kündigen. Die Kündigung wirkt dann zum Ende des übernächsten Monats in dem die Kündigung bei der Krankenkasse einging.

Beispiele:

  • Eine Krankenkasse erhöht ihren Beitragssatz zum 01.01.2008
    und die Kündigung geht im Januar 2008 bei der Krankenkasse ein.
    ==> Es besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung ist rechtzeitig eingegangen.
    ==>
    Die alte Mitgliedschaft endet zum 31.03.2008.
    ==> Die neue Mitgliedschaft beginnt am
    01.04.2008.

  • Eine Krankenkasse erhöht ihren Beitragssatz zum 01.01.2008
    und die Kündigung geht im Februar 2008 bei der Krankenkasse ein.
    ==> Es besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung ist noch rechtzeitig eingegangen.
    ==>
    Die alte Mitgliedschaft endet zum 30.04.2008.
    ==> Die neue Mitgliedschaft beginnt am 01.05.2008.

- Erhöhung zum 01.09.2008 / Kündigung bis 30.09.2008 /
  Ende alte Mitgliedschaft 30.11.2008 / neue KK ab 01.12.2008
- Erhöhung zum 01.09.2008 / Kündigung bis 31.10.2008 /
  Ende alte Mitgliedschaft 31.12.2008 / neue KK ab 01.01.2009

Eine Senkung des Beitragssatzes löst im übrigen kein Sonderkündigungsrecht aus.

nach oben


Fusion der bisherigen Krankenkasse mit einer anderen Krankenkasse

Zum Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhung und gleichzeitiger Krankenkassenfusion hat das Bundessozialgericht (BSG) am 02.12.2004 rechtskräftig entschieden, dass es auch hier ein Sonderkündigungsrecht gibt (Az.: B 12 KR 15/04 R).

In allen Streitsachen hatten zwei Krankenkassen miteinander fusioniert.
Der Beitragssatz der nach der Fusion bestehenden "neuen" Krankenkasse war jeweils höher als der Beitragssatz der "alten" Krankenkasse, der die Krankenkassenmitglieder vor der Fusion angehörten.
Die Krankenkassenmitglieder hatten die Mitgliedschaft zur "neuen" Krankenkasse wegen des bei dieser Krankenkasse bestehenden höheren Beitragssatzes gekündigt.
Die "neue" Krankenkasse bestritt nun, dass es das Sonderkündigungsrecht wegen Erhöhung des Beitragssatzes in diesem Falle gibt und lehnte die Ausstellung einer Kündigungsbestätigung ab. Zur Begründung führte Sie an, dass sie als "neu" gegründete Kasse aus der Fusion ihrer beiden Rechtsvorgängerinnen hervorgegangen sei. Sie habe daher keine Beitragssatzerhöhung vorgenommen, sondern zum Zeitpunkt der Fusion erstmals einen neuen Beitragssatz festgesetzt.

In allen Fällen ist das BSG davon ausgegangen, dass auch Mitgliedern einer infolge einer Vereinigung (Fusion) mehrerer Krankenkassen neu entstandenen Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht zusteht, wenn die neu entstandene Krankenkasse einen höheren Beitragssatz zu Grunde legt. Es handelt sich aus der Sicht des Mitglieds um eine Erhöhung des Beitragssatzes, ebenso wie in dem Fall, dass keine Fusion stattgefunden hätte.
Die neue Krankenkasse tritt nach der gesetzlichen Regelung in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkasse ein.

Dabei ist es egal, ob die durch die Fusion entstandene neue Krankenkasse
nun einen der alten Namen A oder B behält oder ob sie sich einen neuen Namen C gibt.

Allein eine Fusion von Krankenkassen (ohne Beitragssatzerhöhungen) löst allerdings weiterhin kein Sonderkündigungsrecht aus.

nach oben


Datenschutz - Haftung - © Copyright 1999-2010

www.billiger-krankenversichert.de ist ein kostenloser Versicherungsvergleich und unabhängiger Service von Guido Urhahn-Debatin, Diplom-Verwaltungswirt (FH).
Wenn Sie mit dem Krankenkassenvergleich 2010, dem Krankenversicherungsvergleich
sowie weiterem Versicherungsvergleich und Tipps / Vergleichen rund um Finanzen, Strom, Gas, usw.
zufrieden sind, bin ich es auch!

VERGLEICHEN => WECHSELN ==> 2010 GELD SPAREN  oder  neuen TOP SERVICE erhalten

Vergleich gesetzliche Krankenkassen private Krankenversicherungen Haftpflicht Hausrat Rechtsschutz Finanzen Geld Krankenkassenvergleich 2009 Krankenversicherungsvergleich 2010 Krankenkassenbeitrag Krankenzusatzversicherung Krankenversicherungsbeitrag Gesundheitsreform Gesundheitsfonds Betriebskrankenkassen BKK Innungskrankenkassen IKK Knappschaft Ortskrankenkassen AOK Ersatzkrankenkassen Internetkrankenkassen Direktkrankenkassen Wahltarife Basistarif Zusatzbeitrag Insolvenz Versicherungsvergleich