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gesetzliche Krankenkassen 2012 im Vergleich - AOK, IKK, BKK und Ersatzkrankenkassen. Impressum

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03.01.12 - Befreiung von der KV-Pflicht
17.12.11 - neue Grenzwerte 2012
11.10.11 - DAK + BKK Gesundheit fusionieren
11.08.11 - DAK Zusatzbeitrag unwirksam
01.08.11 -
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24.07.11 -
Krankenkassenfusionen 2011
05.05.11 - CITY BKK wird geschlossen
08.04.11 - Kassen behindern Wechsel
13.02.11 - nur noch 156 Krankenkassen
01.01.11 - kein Sozialausgleich Zusatzbeitrag

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gesetzliche Krankenkassen 2012

Hier findet man weiterführende Links zu einzelnen Krankenkassen eines Verbandes.
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(Allgemeine) Ortskrankenkassen - AOK

Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte Regionen.
Die Abgrenzung regelt die jeweilige Landesregierung bzw. die von ihr ermächtigte Behörde.
Eine Region kann sich auch über mehrere Länder erstrecken.


Betriebskrankenkassen - BKK

Die Errichtung einer BKK erfolgt durch den Arbeitgeber eines oder mehrerer Betriebe, wenn in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 1000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden und ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist.
Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der im Betrieb Beschäftigten und der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
Betriebskrankenkassen können sich zu einer gemeinsamen BKK vereinigen. Eine einzelne BKK kann aus dieser Vereinigung auch wieder ausscheiden.
Eine BKK kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden.
Eine BKK wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.


Ersatzkrankenkassen

Ersatzkassen sind die am 31.12.1992 bestehenden Krankenkassen, bei denen man bis zum 31.12.1995 durch Ausübung eines besonderen Wahlrechts Mitglied werden konnte.
Neue Ersatzkassen können somit heute nicht mehr entstehen.
Beschränkungen des aufnahmeberechtigten Mitgliederkreises sind seit dem 01.01.1996 nicht zulässig.
Der Bezirk einer Ersatzkasse bestimmt sich durch deren Satzung. Er kann auf das Gebiet eines oder mehrerer Länder oder das Bundesgebiet erweitert werden.

Innungskrankenkassen - IKK

Eine oder mehrere Handwerksinnungen können für die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, eine IKK errichten.
Für die Errichtung müssen in den Handwerksbetrieben der Mitglieder der Handwerksinnung regelmäßig mindestens 1000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden und ihre Leistungsfähigkeit muss auf Dauer gesichert sein.
Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Innungsversammlung und der Mehrheit der in den Innungsbetrieben Beschäftigten und der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.

Knappschaft

Die knappschaftliche Krankenversicherung wird von der Abteilung Krankenversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt.
Versicherungspflichtige Mitglieder sind Beschäftigte in einem knappschaftlichen Betrieb, Beschäftigte bei der Knappschaft und Beschäftigte die überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten.
Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in den Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden.
Seit dem 1. April 2007 ist die Knappschaft für alle gesetzlich Krankenversicherten frei wählbar.

See-Krankenkassen

Die See-Krankenversicherung wird von der See-Krankenkasse durchgeführt.
Versicherungspflichtige Mitglieder sind die Seeleute deutscher Seeschiffe, deutsche Seeleute für die der Reeder einen besonderen Antrag gestellt hat und für die Seefahrt Auszubildende in der Ausbildung an Land.

Landwirtschaftliche Krankenkassen

Träger der Krankenversicherung der Landwirte sind die in § 17 des Zweiten Gesetztes über die Krankenversicherung der Landwirte vorgesehenen Krankenkassen.


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