(Allgemeine) Ortskrankenkassen - AOK
Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte
Regionen.
Die Abgrenzung regelt die jeweilige
Landesregierung bzw. die von ihr ermächtigte Behörde.
Eine Region kann sich auch über mehrere Länder
erstrecken.
Betriebskrankenkassen - BKK
Die Errichtung einer BKK erfolgt durch den
Arbeitgeber eines oder mehrerer Betriebe, wenn in diesen Betrieben regelmäßig
mindestens 1000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden und ihre
Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist.
Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Mehrheit
der im Betrieb Beschäftigten und der Genehmigung durch die zuständige
Aufsichtsbehörde.
Betriebskrankenkassen können sich zu einer
gemeinsamen BKK vereinigen. Eine einzelne BKK kann aus dieser Vereinigung auch
wieder ausscheiden.
Eine BKK kann auf Antrag des Arbeitgebers
aufgelöst werden.
Eine BKK wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre
Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.
Ersatzkrankenkassen
Ersatzkassen sind die am 31.12.1992 bestehenden
Krankenkassen, bei denen man bis zum 31.12.1995 durch Ausübung eines besonderen
Wahlrechts Mitglied werden konnte.
Neue Ersatzkassen können somit heute nicht mehr entstehen.
Beschränkungen des aufnahmeberechtigten
Mitgliederkreises sind seit dem 01.01.1996 nicht zulässig.
Der Bezirk einer Ersatzkasse bestimmt sich durch
deren Satzung. Er kann auf das Gebiet eines oder mehrerer Länder oder das
Bundesgebiet erweitert werden.
Innungskrankenkassen - IKK
Eine oder mehrere Handwerksinnungen können für
die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die Handwerksrolle eingetragen
sind, eine IKK errichten.
Für die Errichtung müssen in den
Handwerksbetrieben der Mitglieder der Handwerksinnung regelmäßig mindestens
1000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden und ihre Leistungsfähigkeit muss
auf Dauer gesichert sein.
Die Errichtung bedarf der Zustimmung der
Innungsversammlung und der Mehrheit der in den Innungsbetrieben Beschäftigten
und der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
Knappschaft
Die knappschaftliche
Krankenversicherung wird von der Abteilung Krankenversicherung der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt.
Versicherungspflichtige Mitglieder
sind Beschäftigte in einem knappschaftlichen Betrieb, Beschäftigte bei der
Knappschaft und Beschäftigte die überwiegend knappschaftliche Arbeiten
verrichten.
Knappschaftliche Betriebe sind
Betriebe, in den Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden,
Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie
überwiegend unterirdisch betrieben werden.
Seit dem 1. April 2007 ist die Knappschaft für alle
gesetzlich Krankenversicherten frei wählbar.
See-Krankenkassen
Die See-Krankenversicherung wird
von der See-Krankenkasse durchgeführt.
Versicherungspflichtige Mitglieder sind die
Seeleute deutscher Seeschiffe, deutsche Seeleute für die der Reeder einen
besonderen Antrag gestellt hat und für die Seefahrt Auszubildende in der
Ausbildung an Land.
Landwirtschaftliche Krankenkassen
Träger der Krankenversicherung der Landwirte
sind die in § 17 des Zweiten Gesetztes über die Krankenversicherung der Landwirte
vorgesehenen Krankenkassen.