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Krankengeld ab 2005

Durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) war ursprünglich geplant, zum 1. Januar 2005 einen Zusatzbeitrag für die Absicherung des Zahnersatzes und ab 1. Januar 2006 einen weiteren Zusatzbeitrag zur Finanzierung des Krankengeldes einzuführen. Bereits vor dem Inkrafttreten wurden diese Regelungen aber wieder geändert. Der Gesetzgeber hat damit die vorgesehene Ausgliederung des Zahnersatzes aus der gesetzlichen Krankenversicherung wieder aufgegeben – Zahnersatz und Krankengeld bleiben also eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

An Stelle der ursprünglich geplanten verschiedenen Zusatzbeiträge gilt ab 1. Juli 2005 nunmehr folgende Regelung:

Die Beitragssätze der Kassen werden per Gesetz um 0,9 Prozentpunkte gesenkt.

Gleichzeitig wird ein Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent eingeführt, den grundsätzlich alle Mitglieder alleine zu zahlen haben.


Näheres finden Sie unter dem Punkt Beitragsberechnung.

An der Leistung selbst ändert sich nichts. Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen Krankengeld wie gewohnt, wenn die tarifliche Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ausläuft.

Infos zu Anspruch und Zahlung von Krankengeld
(Quelle: www.die-gesundheitsreform.de , 02.10.2004)

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkassen stationär behandelt werden. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit entsteht der Anspruch auf Krankengeld erst von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folgt. Damit sollen Manipulationsmöglichkeiten ("rückwirkende Krankschreibung") ausgeschlossen werden. Dies gilt für jede einzelne Arbeitsunfähigkeitszeit, also auch bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Die Satzung kann für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen. Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften. So hat nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ein Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen.

Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben und eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Die Leistung kann zum Beispiel nicht erbracht werden, wenn der Ehepartner des Versicherten nicht berufstätig ist und im gemeinsamen Haushalt lebt, weil dann für die Betreuung des kranken Kindes gesorgt ist. Gleiches gilt, wenn etwa die Großeltern oder auch andere - nicht verwandte oder verschwägerte - Personen im Haushalt leben. Auf Betreuungspersonen außerhalb des gemeinsamen Haushaltes (Verwandte, Nachbarn usw.) kann jedoch nicht verwiesen werden. Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes besteht nur für versicherte Kinder und ist daher auf die Fälle beschränkt, in denen das erkrankte Kind gesetzlich krankenversichert ist.

Die Bezugsdauer beim Kinderkrankengeld beträgt zehn Tage für jedes Kind, bei Alleinerziehenden 20 Arbeitstage. Mit dem doppelten Anspruch sollen Kinder allein erziehender Versicherter gegenüber denen von Ehepaaren nicht schlechter gestellt werden. Für Versicherte mit mehr als zwei Kindern sind jedoch Grenzen gesetzt. Sie können sich maximal für 25 (Alleinerziehende 50) Arbeitstage im Kalenderjahr von der Arbeit freistellen lassen. Das Kinderpflege-Krankengeld wird gezahlt, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Ansprüche des Versicherten gegen seinen Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung von der Arbeit gehen dem Anspruch auf Kinderpflege-Krankengeld vor.

Seit dem 01. August 2002 ist durch das "Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder" für schwerstkranke Kinder, die nach ärztlichem Zeugnis nur noch eine Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten haben, die zeitliche Begrenzung des Kinderkrankengeldes aufgehoben worden.

Für den zeitlich unbegrenzten Anspruch müssen zusätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für stationäre und ambulante Hospizleistungen (§ 39a SGB V) vorliegen. Der Anspruch besteht damit insbesondere, wenn das Kind stationär in einem Kinderhospiz versorgt wird oder ambulante Leistungen eines Hospizdienstes erhält. Erfasst sind aber auch Fälle einer palliativ-medizinischen Behandlung in einem Krankenhaus.

Mit dem zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld korrespondiert der zeitlich unbegrenzte Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen den Arbeitgeber in diesen besonderen Fällen. Der Freistellungsanspruch bestand nach bislang geltendem Recht für gesetzlich Krankenversicherte bereits in dem zeitlichen Umfang, in dem auch der Anspruch auf Kinderkrankengeld gegeben war.

Ergänzend hierzu ist mit diesem Gesetz nunmehr geregelt worden, dass der Anspruch auf Freistellung gegen den Arbeitgeber - sowohl in den zeitlich begrenzten als auch in den unbegrenzten Fällen - ebenfalls für nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte besteht. Damit ist auch für diesen Personenkreis der arbeitsrechtliche Anspruch sichergestellt.

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des zuvor erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, so weit es der Beitragsberechnung unterliegt (hierunter fallen auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld), es darf 90 Prozent des entsprechenden Nettoarbeitsentgeltes jedoch nicht übersteigen. Es wird für Kalendertage berechnet und ohne zeitliche Begrenzung gezahlt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren. In einem neuen Drei-Jahres-Zeitraum besteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit nur, wenn die Betreffenden bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig und zudem erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen. Das Krankengeld soll somit nicht die Funktion einer Dauerrente erfüllen.

Das Krankengeld ruht, solange beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder -einkommen oder Lohnersatzleistungen bezogen werden sowie bei fehlender Meldung der Arbeitsunfähigkeit und während der Elternzeit.

Durch die Gesundheitsreform 2004/05 sind keine Änderungen im Bereich Krankengeld vorgenommen worden.


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