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Krankenkassen: System - Mitgliedschaft - Kündigungsfristen - Beiträge - Leistungen - Zuzahlungen - Wahltarife - Bonusprogramme - Kostenerstattung - Krankengeld - Zahnersatz Beitragsberechnung
Arbeitnehmer,
Selbstständige,
Rentner,
Studenten,
Praktikanten gesetzliche Krankenkassen - Beitragszahlung 2012Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
führen ihren Beitrag automatisch über den Arbeitgeber, Rentner über den
Rentenversicherungsträger etc. ab. Eine freiwillige Mitgliedschaft wurde bisher kraft Gesetzes beendet, wenn man zwei Monate keine Beiträge gezahlt hatte, ungeachtet der Information der Krankenkasse über die Folgen des Zahlungsverzugs. Ab dem 01.04.2007 kann wegen einem Beitragsrückstand keinem Versicherten der Versicherungsschutz mehr (vollständig) entzogen werden. Wer die Versicherung wechseln will, muss nachweisen, dass er eine neue Krankenversicherung abgeschlossen hat. Die normalen Leistungen beginnen bei Nichtzahlung künftig zu ruhen. Die Kasse bzw. die Versicherung muss ein Inkassoverfahren einleiten und rückständige Beiträge einfordern (Vollstreckung).
Wer mutwillig nicht zahlt, erhält – egal ob gesetzlich oder privat versichert – nur noch unaufschiebbare Leistungen (zum Beispiel Behandlung akuter Erkrankungen oder Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft). Wer sich zu spät, zum Beispiel erst wenn er krank ist, versichert, muss nicht bezahlte Beiträge nachzahlen. Alle heute nicht versicherten Personen können sich spätestens ab 01.07.2007 versichern, werden aber nicht behördlich gezwungen, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Hat sich jedoch eine bislang unversicherte Person nach dem Eintritt der Pflicht zur Versicherung nicht versichert und braucht später eine Behandlung, schuldet sie der betreffenden Krankenkasse oder Versicherung, die sie für die Leistungen in Anspruch nimmt, die zwischenzeitlich nicht bezahlten Beiträge. Und dafür, dass niemand durch die Beiträge finanziell überlastet wird – privat wie gesetzlich – sorgen Sozialklauseln und für Bedürftige Zuschüsse der Grundsicherungsträger.
Die Krankenkassen können Säumniszuschläge von fünf Prozent
des rückständigen Beitrags erheben. |
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