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gesetzliche Krankenkassen - Beiträge Selbstständige 2012

Beitragberechnung für Selbstständige

Bei der Beitragsberechung für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige wird grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Diese umfasst alle Einnahmen und Geldmittel, die jemandem zur Verfügung stehen, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Dazu zählen Gewinne aus dem Gewerbebetrieb, aus der Land- und Forstwirtschaft, aus Kapitalvermögen und aus selbstständiger Arbeit, Arbeitsentgelt aus nicht selbstständiger Arbeit sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Für hauptberuflich selbstständig Tätige wird immer der Wert der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung als beitragspflichtige Einnahme angesetzt.

Die Beitragsbemessungsgrenze -BBG- beträgt in der Krankenversicherung:

2010:  3.750,00 Euro/Monat bzw. 45.000,- Euro/Jahr
2011:  3.712,50 Euro/Monat bzw. 44.550,- Euro/Jahr
2012:  3.825,00 Euro/Monat bzw. 45.900,- Euro/Jahr

Neben der Höhe der beitragspflichtigen Einnahme ist die konkrete Beitragsbelastung abhängig von der Höhe des Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenkassen. Die Beitragssätze schwankten bis 2008 infolge der unterschiedlichen Risikostrukturen bei den einzelnen Krankenkassen erheblich.


Ab dem 01.08.2009 können Selbstständige

  • entweder einen gesetzlichen Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zum allgemeinen Beitragssatz erwerben oder
  • über Wahltarife einen Krankengeldanspruch realisieren, der weitere Absicherungswünsche wie höheres oder früher einsetzendes Krankengeld abdeckt (zum Beispiel bei Arbeitsunfähigkeit während der ersten sechs Wochen).

Es ist auch ein Versicherungsschutz ohne Krankengeldanspruch zum ermäßigten Beitragssatz möglich.

Der einheitliche allgemeinen Beitragssatz für alle Krankenkassen beträgt:

01/2009 - 06/2009:  14,6 % + 0,9 % = 15,5 %
07/2009 - 12/2010:  14,0 % + 0,9 % = 14,9 %
seit 01/2011 wieder:  14,6 % + 0,9 % = 15,5 %

Der einheitliche ermäßigte Beitragssatz für alle Krankenkassen beträgt:

01/2009 - 06/2009:  14,0 % + 0,9 % = 14,9 %
07/2009 - 12/2010:  13,4 % + 0,9 % = 14,3 %
seit 01/2011 wieder:  14,0 % + 0,9 % = 14,9 %

Zum 01.07.2005 wurde neben dem regulären Beitragssatz der Krankenkasse noch ein einheitlicher Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 % eingeführt, den grundsätzlich alle Mitglieder zu zahlen haben.

Durch Einführung des einheitlichen Krankenkassenbeitragssatzes zum 01.01.2009 sind Wahltarife die einzige Möglichkeit die Beitragszahlungen an die Krankenkasse zu senken, sofern die Kasse keine Überschussprämie auszahlt.

Ihre mögliche persönliche Ersparnis können Sie über den Krankenkassenvergleich ermitteln.

Beispiel für 2012 mit allgemeinem Beitragssatz:

beitragspflichtige Einnahme: 3.825,- Euro Gesamtbeitrag: 592,89 Euro
  558,46 Euro (14,6 %) plus 34,43 Euro (0,9 %)

Kann der selbstständig Tätige nachweisen, dass die tatsächlichen Einnahmen geringer sind, so werden nur diese Einnahmen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt, mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße – 1.968,75 Euro (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, Wert 2012).

Diese Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbständige war in der Vergangenheit ein häufiger Kritikpunkt, weil die Einnahmen und Ausgaben der Versicherten für ihre Krankenversicherung bislang nicht immer in einem angemessenen Verhältnis zueinander standen, und die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oftmals durch eine zu hohe Beitragsbelastung konterkariert wurde.

Die Einstufung unterhalb der eigentlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage muss beantragt werden, wobei über niedrigere beitragspflichtige Einnahmen Nachweise zu erbringen sind. Dann kann eine Einstufung anhand der tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch in Höhe des 60. Teils der monatlichen Bezugsgröße vorgenommen werden. Dies sind 1.312,50 Euro (Wert 2012).

Eine entsprechende Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage kommt nicht in Betracht, wenn Einkommen oder Vermögen in bestimmtem Umfang vorhanden ist. Hierbei wird nicht nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds betrachtet, sondern auch die von Personen, die mit dem Mitglied in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Hierzu gehört der Ehegatte, Lebenspartner oder Partner, der mit im gemeinsamen Haushalt lebt. Nicht dazu gehören Eltern oder Kinder.

Unter folgenden Voraussetzungen kann die Einstufung unterhalb von 1.968,75,- Euro vorgenommen werden:

  • Die Hälfte der beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft beträgt weniger als 1.968,75 Euro.

  • Die Bedarfsgemeinschaft erzielt keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen.

  • Die Bedarfsgemeinschaft erzielt keine positiven oder negativen Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung.

  • Das Vermögen des freiwilligen Mitglieds oder seines Partners übersteigt das Vierfache der monatlichen Bezugsgröße, 10.500 Euro (Wert 2012), nicht.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass etwaige soziale Härten für freiwillig versicherte hauptberuflich Selbstständige vermieden werden und die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht durch eine zu hohe Beitragsbelastung konterkariert wird. Für Existenzgründer, die Anspruch auf einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III haben, ist für die Anwendung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 1.312,50 Euro die Feststellung einer sozialen Härte nicht erforderlich.


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