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Versicherungsschutz:
Personen, die aus der Versicherung
ausgeschieden sind und auch nicht privat versichert werden können, haben
keine Rückkehrmöglichkeit in eine Versicherung.
Wahlmöglichkeiten:
Bei Vorsorge und Rehabilitation gilt bislang
der Grundsatz, dass die Kasse die Einrichtung auswählt. Dabei kann sie eine
eigene Vertragseinrichtung belegen. Sie soll die Wünsche des Versicherten
berücksichtigen.
Versicherte können begrenzt Kostenerstattung
statt Sachleistungen wählen. Die Kassen haben entsprechende
Satzungsregelungen vorzusehen.
Freiwillig Versicherte können unter
bestimmten Voraussetzungen Tarife mit Selbstbehalt oder Beitragsrückzahlung
wählen.
Leistungen:
Umfassender Leistungskatalog mit dem
medizinisch Notwendigen.
Leistungen der häuslichen Krankenpflege
werden nur im Haushalt des Versicherten erbracht.
Empfohlene Impfungen sind Satzungsleistung,
die die Kassen nicht zwingend erbringen müssen.
Mutter-/Vater-Kind-Kuren sind
Regelleistungen, die die Kassen nicht zwingend erbringen müssen.
Ambulante und stationäre
Rehabilitationsleistungen sind ebenfalls Regelleistungen.
Faktisch keine Leistungsbeschränkung bei
selbstverschuldeter Behandlungsbedürftigkeit.
Die Leistungen der medizinischen
Behandlungspflege für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen ist
bis zum 30. Juni 2007 nicht Leistung der GKV, sondern der sozialen
Pflegeversicherung.
Besondere Versorgungsformen:
Versicherter kann Hausarztmodell seiner Kasse
wählen.
Für einen begrenzten Versichertenkreis
bestehen Möglichkeiten der Integrierten Versorgung.
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Versicherungsschutz:
Es wird eine allgemeine Pflicht zur
Versicherung eingeführt. So werden künftig auch alle heute Nichtversicherten
einen Krankenversicherungsschutz erlangen.
Wahlmöglichkeiten:
Der Versicherte erhält ein echtes Wahlrecht
zu einer Vorsorge und Rehabilitationseinrichtung, die zugelassen und
entsprechend zertifiziert ist. Fallen dabei Kosten an, die über die der
Vertragseinrichtungen hinausgehen, sind die Mehrkosten vom Versicherten zu
tragen.
Die Möglichkeiten der Versicherten zur Wahl
der Kostenerstattung werden entbürokratisiert und flexibilisiert.
Die Wahlmöglichkeiten werden flexibilisiert.
Künftig können die Kassen allen Mitglieder Selbstbehalttarife
anbieten und Prämienzahlungen vorsehen. Die Kassen müssen dann Wahltarife
für besondere Versorgungsformen und spezielle Krankengeldtarife anbieten und
können hierfür Prämienzahlungen an oder durch die Versicherten vorsehen. Sie
können u.a. auch Tarife anbieten, in denen die Leistungen für bestimmte
Personengruppen begrenzt sind
Leistungen:
Künftig werden zusätzliche Leistungen
angeboten: geriatrische Rehabilitation als Pflichtleistung und verbesserte
Palliativversorgung.
Der Haushaltsbegriff wird erweitert. Künftig
wird häusliche Krankenpflege auch in neuen Wohngemeinschaften oder
Wohnformen und in besonderen Ausnahmefällen auch in Heimen erbracht.
Empfohlene Impfungen werden
Pflichtleistungen. Alle Kassen müssen sie anbieten.
Mutter-/Vater-Kind-Kuren werden ebenfalls
Pflichtleistungen.
Die ambulanten und stationären
Rehabilitationsleistungen werden ebenfalls Pflichtleistungen.
Bei selbstverschuldeter
Behandlungsbedürftigkeit in besonderen Fällen, wie z. B. bei Komplikationen
durch Schönheitsoperationen, Piercing, Tätowierungen etc., muss in stärkerem
Umfang von Regressmöglichkeiten zur Leistungsbeschränkung Gebrauch gemacht
werden. Die bisherige Vorschrift, nach der Krankenkassen keine Kosten bei
Selbstverschulden übernehmen müssen, wird präzisiert.
Die medizinische Behandlungspflege wird
dauerhaft der sozialen Pflegeversicherung zugewiesen.
Besondere Versorgungsformen:
Die Vertragsgestaltungsmöglichkeiten und die
Qualitätsanforderungen werden präzisiert.
Integrierte Versorgung wird weiter ausgebaut.
Auch die Pflegeversicherung kann integriert werden. Die Anschubfinanzierung
wird verlängert. Unnötige Bürokratie wird abgebaut. |