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Krankenkassen und Krankenversicherung im Vergleich 2009 / 2010

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Gesundheitsreform 2007

Bundestag und Bundesrat haben dem mehrfach geänderten und sehr umstrittenen Gesetzentwurf zur Gesundheitsreform am 02.02.2007 bzw. 16.02.2007 zugestimmt.
Die Gesundheitsreform trat damit zum 1. April 2007 in Kraft.

Der Gesundheitsfonds, mit einem einheitlichen Beitragssatz für alle Krankenkassen, wird aber erst 2009 starten. Bis dahin werden noch einige Krankenkasse ihre Beiträge kräftig erhöhen müssen um von ihren Schulden runterzukommen. Ansonsten droht ihnen evtl. ab 2010 die Insolvenz - ein weiterer Punkt in dem die Politik letzte Entscheidungen in die Zukunft verschoben hat.

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Der folgende Vergleich soll Ihnen eine Übersicht zu den wichtigsten Neuregelungen geben.

Vergleich der alten zu den neuen Regelungen ...

alt neu
Gesundheitsreform 2007

... für Versicherte:

Versicherungsschutz:

Personen, die aus der Versicherung ausgeschieden sind und auch nicht privat versichert werden können, haben keine Rückkehrmöglichkeit in eine Versicherung.

Wahlmöglichkeiten:

Bei Vorsorge und Rehabilitation gilt bislang der Grundsatz, dass die Kasse die Einrichtung auswählt. Dabei kann sie eine eigene Vertragseinrichtung belegen. Sie soll die Wünsche des Versicherten berücksichtigen.

Versicherte können begrenzt Kostenerstattung statt Sachleistungen wählen. Die Kassen haben entsprechende Satzungsregelungen vorzusehen.

Freiwillig Versicherte können unter bestimmten Voraussetzungen Tarife mit Selbstbehalt oder Beitragsrückzahlung wählen.

 

 

Leistungen:

Umfassender Leistungskatalog mit dem medizinisch Notwendigen.

Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden nur im Haushalt des Versicherten erbracht.

Empfohlene Impfungen sind Satzungsleistung, die die Kassen nicht zwingend erbringen müssen.

Mutter-/Vater-Kind-Kuren sind Regelleistungen, die die Kassen nicht zwingend erbringen müssen.

Ambulante und stationäre Rehabilitationsleistungen sind ebenfalls Regelleistungen.

Faktisch keine Leistungsbeschränkung bei selbstverschuldeter Behandlungsbedürftigkeit.

Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen ist bis zum 30. Juni 2007 nicht Leistung der GKV, sondern der sozialen Pflegeversicherung.

 

 

Besondere Versorgungsformen:

Versicherter kann Hausarztmodell seiner Kasse wählen.

Für einen begrenzten Versichertenkreis bestehen Möglichkeiten der Integrierten Versorgung.

 

Versicherungsschutz:

Es wird eine allgemeine Pflicht zur Versicherung eingeführt. So werden künftig auch alle heute Nichtversicherten einen Krankenversicherungsschutz erlangen.

Wahlmöglichkeiten:

Der Versicherte erhält ein echtes Wahlrecht zu einer Vorsorge und Rehabilitationseinrichtung, die zugelassen und entsprechend zertifiziert ist. Fallen dabei Kosten an, die über die der Vertragseinrichtungen hinausgehen, sind die Mehrkosten vom Versicherten zu tragen.

Die Möglichkeiten der Versicherten zur Wahl der Kostenerstattung werden entbürokratisiert und flexibilisiert.

Die Wahlmöglichkeiten werden flexibilisiert. Künftig können die Kassen allen Mitglieder Selbstbehalttarife anbieten und Prämienzahlungen vorsehen. Die Kassen müssen dann Wahltarife für besondere Versorgungsformen und spezielle Krankengeldtarife anbieten und können hierfür Prämienzahlungen an oder durch die Versicherten vorsehen. Sie können u.a. auch Tarife anbieten, in denen die Leistungen für bestimmte Personengruppen begrenzt sind

Leistungen:

Künftig werden zusätzliche Leistungen angeboten: geriatrische Rehabilitation als Pflichtleistung und verbesserte Palliativversorgung.

Der Haushaltsbegriff wird erweitert. Künftig wird häusliche Krankenpflege auch in neuen Wohngemeinschaften oder Wohnformen und in besonderen Ausnahmefällen auch in Heimen erbracht.

Empfohlene Impfungen werden Pflichtleistungen. Alle Kassen müssen sie anbieten.

Mutter-/Vater-Kind-Kuren werden ebenfalls Pflichtleistungen.

Die ambulanten und stationären Rehabilitationsleistungen werden ebenfalls Pflichtleistungen.

Bei selbstverschuldeter Behandlungsbedürftigkeit in besonderen Fällen, wie z. B. bei Komplikationen durch Schönheitsoperationen, Piercing, Tätowierungen etc., muss in stärkerem Umfang von Regressmöglichkeiten zur Leistungsbeschränkung Gebrauch gemacht werden. Die bisherige Vorschrift, nach der Krankenkassen keine Kosten bei Selbstverschulden übernehmen müssen, wird präzisiert.

Die medizinische Behandlungspflege wird dauerhaft der sozialen Pflegeversicherung zugewiesen.

Besondere Versorgungsformen:

Die Vertragsgestaltungsmöglichkeiten und die Qualitätsanforderungen werden präzisiert.

Integrierte Versorgung wird weiter ausgebaut. Auch die Pflegeversicherung kann integriert werden. Die Anschubfinanzierung wird verlängert. Unnötige Bürokratie wird abgebaut.

... für Krankenkassen:

Institutionell:

Kassen können geöffnet (für alle Versicherten) oder geschlossen (begrenzter Personenkreis) sein.

Kassenfusionen nur kassenartenintern.

Erfordernis eines Staatsvertrages bei Fusionen von Landeskassen.

 

Beitragserhebung:

Die Beiträge werden einkommensabhängig erhoben.

Krankenkassen bestimmen individuellen Beitragssatz.

Kassen ziehen die Beiträge vom Arbeitgeber ein.

Arbeitgeber haben die Beiträge für jeden einzelnen Versicherten an dessen Krankenkasse zu zahlen.

 

 

 

 

Krankenversichertenkarte:

Die Krankenkassen stellen ihren Versicherten zur Leistungsinanspruchnahme die Krankenversichertenkarten aus und sollen diese bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem Krankenkassenwechsel wieder einziehen.

Eine weitergehende Verpflichtung der Kassen, einem Missbrauch durch rechtswidrige Weitergabe der Karten entgegenzuwirken, besteht nicht.

Institutionell:

Stichtagsbezogen werden alle Kassen für den Wettbewerb geöffnet. (Bestandsschutz für geschlossene BKKen).

Jede Kasse darf mit anderen Kassen im GKVSystem fusionieren.

Staatsvertrag wird überflüssig.

Beitragserhebung:

Die Beiträge werden einkommensabhängig erhoben.

Ab 2009 gilt für alle Krankenkassen ein bundeseinheitlicher gesetzlich festgelegter Beitragssatz.

Krankenkassen ziehen die Beiträge für den Gesundheitsfonds ein. Die Krankenkassen erhalten die Zuweisungen in Form einer Grundpauschale und einem alters- und risikoadjustierten Zuschlag aus dem Gesundheitsfonds.

Ab dem Jahr 2011 erhalten die Arbeitgeber die Option, sämtliche Beiträge nur noch an eine Weiterleitungsstelle zu zahlen. Das wird zu Zusammenschlüssen auf Seiten der Einzugsstellen führen.

Krankenversichertenkarte:

Die Krankenkassen werden gesetzlich verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen einem Missbrauch der Karten entgegenzuwirken.

... für Arbeitgeber:

Beitragszahlung:

Die Arbeitgeber zahlen den individuellen Krankenversicherungsbeitrag mit Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständigen Einzugsstellen. Zuständige Einzugsstelle ist für jeden Beschäftigten jeweils dessen Krankenkasse.

Beitragszahlung:

Der Beitragseinzug verbleibt bei den Krankenkassen. Die Krankenkassen leiten ab 2009 die Beiträge an den Gesundheitsfonds weiter. Mit dem Gesundheitsfonds werden gesetzlich fixierte Beitragssätze für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingeführt. Die Verteilung der Beitragslast entspricht der heutigen Relation.

Ab dem Jahr 2011 erhalten die Arbeitgeber die Option, sämtliche Beiträge nur noch an eine Weiterleitungsstelle zu zahlen. Der Beitragseinzug wird durch diese Neuregelungen stark vereinfacht.

... für die Private Krankenversicherung

Tarife:

Die PKV bietet unterschiedliche Voll- und Teilversicherungstarife an. Unter anderem auch einen so genannten Standardtarif, der nach dem Gesetz nur für einen eng begrenzten Personenkreis zugänglich ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versicherungswechsel:

Freiwillig in der GKV versicherte Arbeitnehmer können in die PKV wechseln, wenn sie wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) aus der Versicherungspflicht in der GKV ausscheiden.

Ein Wechsel zwischen privaten Versicherungsunternehmen ist aus finanziellen Gesichtspunkten derzeit nahezu ausgeschlossen. Alterungsrückstellungen können nicht übertragen werden.

Versicherte, die aus der PKV ausgeschieden sind, haben oftmals keine Rückkehrmöglichkeit in die PKV (und in der Regel auch nicht in die GKV). Sie sind daher häufig nicht versichert.

Freiwillig Versicherte der GKV, die dort ausscheiden und in die PKV wechseln, haben nur in engen Grenzen die Möglichkeit zur Wahl des heutigen Standardtarifs.

Tarife:

Die PKV wird ab 2009 verpflichtet, einen Basistarif zu bezahlbaren Prämien anzubieten, dessen Leistungsumfang dem der GKV vergleichbar ist. Risikozuschläge dürfen nicht erhoben werden. Der Basistarif kann grundsätzlich von allen gewählt werden, die in der PKV versichert sind oder dort versichert sein können (z. B. freiwillige Mitglieder der GKV). Es gilt Kontrahierungszwang für die privaten Versicherer. Die Sicherstellung der (zahn)ärztlichen Versorgung erfolgt über die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen. Für die Vergütung der (zahn)ärztlichen Leistungen werden bestimmte Höchstsätze der Ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) und der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) vorgegeben. Durch vertragliche Vereinbarungen zwischen den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung kann von diesen Vorgaben ganz oder teilweise abgewichen werden. Ab dem 1.7.2007 wird zudem allen Nichtversicherten der Zugang zu einem Standardtarif ermöglicht. Für diesen gelten dann die Voraussetzungen des Basistarifs, z.B. Aufnahme ohne Risikozuschläge und Behandlungspflicht.

Versicherungswechsel:

Der Wechsel von der GKV in die PKV ist für diesen Personenkreis künftig dann möglich, wenn das Jahresarbeitsentgelt in drei aufeinander folgenden Jahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat und auch zu Beginn des nächsten Kalenderjahres übersteigt.

Der Wechsel zwischen privaten Versicherungsunternehmen wird (aus Bestandstarifen zeitlich befristet) durch Kontrahierungszwang und Portabilität der Alterungsrückstellung im Umfang des Basistarifs erleichtert.

Ab 2009 gilt eine allgemeine Pflicht zur Versicherung. Nichtversicherte, die zuletzt bei der PKV versichert waren, erhalten ein Rückkehrrecht in den Basistarif.

Nichtversicherte, die der PKV zuzuordnen sind, erhalten das Recht, sich im Basistarif zu versichern.

Der künftige Basistarif der PKV wird für alle freiwillig in der GKV Versicherten geöffnet. Sie können innerhalb einer Frist von sechs Monaten den Basistarif wählen.

Vieles zu den Inhalten der Gesundheitsreform sowie Fragen und Antworten hierzu gibt es auch
beim
Bundesministerium für Gesundheit unter www.die-gesundheitsreform.de .
Die Reaktionen der Kassen auf die Koalitionsvereinbarung, die Positionen der Parteien zur Zukunft der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und einen Überblick über die bisherigen Gesundheitsreformen gibt es
beim AOK-Bundesverband unter www.reform-aktuell.de .


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